Im Schrifttum wird nicht selten die These vertreten, auch und besonders nach dem Beitritt der EU zur EMRK müsse an die Stelle des im Bosphorus-Urteil entwickelten, bisher geltenden unionsrechtsfreundlichen Grundsatzes die margin of appreciation-Doktrin treten, damit sich die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts trotz der externen Überprüfung durch den EGMR wirksam wahren ließen. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser These auseinander und lehnt die Anwendung der margin of appreciation-Doktrin auf das Verhältnis von EuGH und EGMR ab, indem er von einem rahmenorientierten Verständnis des Mehrebenensystems des europäischen Grundrechtsschutzes ausgeht und dergestalt ein Kooperationsverhältnis von EuGH und EGMR begründet, welches vor allem durch das gemeinsame Streben nach optimalem Grundrechtsschutz geprägt wird.
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