Einseitige Maßnahmen in Abgrenzung zum europäischen Kartellverbot
Zusammenfassung
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen fällt scheinbar einseitiges Handeln eines Unternehmens, das den Wettbewerb beschränkt (z. B. Maßnahmen eines Herstellers gegen Parallelimporte), noch unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag? Die Antwort auf diese Frage klärt die Weite des Anwendungsbereichs des Kartellverbots und betrifft damit die Grundlagen des Kartellrechts.
Hierzu entwickelt der Autor rechtliche Kriterien für die praxisrelevante und oft schwierige Abgrenzung zwischen einseitigen Maßnahmen im Vertikalverhältnis einerseits und den Handlungsformen des Kartellverbots (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) andererseits. Zu dieser Thematik ist eine Reihe von Entscheidungen der Europäischen Kommission und des EuGH ergangen, die vom Autor aufgearbeitet und kritisch hinterfragt werden.
Die Arbeit macht zudem deutlich, unter welchen Voraussetzungen insbesondere in laufenden Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zustande kommen, die gegen das Kartellverbot verstoßen. Dabei finden die rechtlichen Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme besondere Berücksichtigung.
- 15–18 Einleitung 15–18
- 19–21 I. Vereinbarung 19–21
- 43–43 IV. Ergebnis 43–43
- 43–45 I. Einführung 43–45
- 67–67 VII. Fazit 67–67
- 68–77 A. Ausgangspunkt: Die Praxis der Gemeinschaftsorgane außerhalb selektiver Vertriebssysteme 68–77
- 68–68 I. Vorbemerkung 68–68
- 76–77 V. Stellungnahme 76–77
- 96–96 I. Vorbemerkung 96–96
- 112–112 V. Zwischenergebnis 112–112
- 112–113 I. Vorbemerkung 112–113
- 116–117 IV. Fazit 116–117
- 117–117 I. Vorbemerkung 117–117
- 136–137 F. Ergebnis 136–137
- 193–193 A. Vorbemerkung 193–193
- 193–193 I. Fragestellung 193–193
- 194–195 III. Stellungnahme 194–195
- 197–197 II. Stellungnahme 197–197
- 197–197 D. Ergebnis 197–197
- 247–272 Literaturverzeichnis 247–272
- 273–274 Materialienverzeichnis 273–274