Bedeutungskampf
Zur Kritik der zeitgenössischen Rechtstheorie
Zusammenfassung
Normen bedeuten dem Normadressaten - dem Bürger oder Untertan - etwas. Sie zeigen Verbote oder Gebote, mithin die Rechtsfolgen eines bestimmten Tuns, an.
Wie aber bedeutet die Norm genau oder was bedeutet es, dass eine Norm etwas bedeutet? In der Rechtswissenschaft und mehr noch im juristischen Alltag wird es schlicht vorausgesetzt, dass Bedeutung existiert oder sich ereignet. Mehr noch, mit dem Gebot, dass der Richter ans Gesetz gebunden sei, versucht der Rechtsstaat, seine Diener an die Bedeutung zu ketten.
Versucht man zu ergründen, wie und warum Gesetze, Normen, Sätze und Worte etwas bedeuten, so zeigt sich, dass der Bedeutung etwas Flüchtiges zu eigen ist. Dieses Flüchtige zu greifen oder zu fixieren war das Vorhaben vorkritischer Sprachtheorie. Seit
Wittgensteins „Philosophischen Untersuchungen“ ist es jedoch Ausgangspunkt der Sprachphilosophie geworden. Fünfzig Jahre hielt sich eine gewisse Skepsis gegenüber der Normbedeutung – zunächst über den Weg juristischer Hermeneutik – bevor sie Einzug in die juristische Methodenlehre fand. Seit Anfang der 90er Jahre wurden die Wittgensteinschen Theorien selbst vermehrt Gegenstand der Rechtstheorie. Damit wurde auch auf diesem Feld nach dem „Sozialen“ der Bedeutungserzeugung gesucht. Aber auch das Soziale blieb flüchtig; es wurde in „Face-to -Face“-Situationen, Kontexten oder Kulturen vermutet.
Die rechtstheoretische Grundlagenforschung gelangte vor diesem Hintergrund bald zu der paradoxen Situation, dass das Gesetz in seinem Wesen – in der Bedeutung – flüchtig wurde. Wie aber lässt sich auf dieser Basis einer situativ oder kulturell arbiträren Bedeutung eine Theorie des Rechtsstaats formulieren? Wie kann man den Richter an die Gesetzesbedeutung binden, wenn man die Bedeutung nicht recht fassen kann? Die neuere Rechtstheorie, die man mit den Namen Müller/Christensen und Somek verbindet, vollzog auf der Suche nach dem sozialen Grund der Bedeutung eine eigenartige Wende und versuchte, es in einer Theorie des Verfassungsstaats zu gründen.
Im ersten Teil des Buches wird der Weg der Rechtstheorie zu diesem Punkt nachvollzogen. Im zweiten Teil wird er mit denjenigen Theorien des Sozialen konfrontiert, die die Paradoxe Naturbedeutung bereits im Blick hatten. Der Autor skizziert, wie eine Einheit aus Sprach- und Sozialtheorie aussehen und welche Rolle der Rechtstheorie und der juristischen Methodenlehre darin zu kommen könnte.
- 9–18 Einleitung 9–18
- 227–234 Schluss 227–234
- 235–248 Literaturverzeichnis 235–248