Das Gelingen des europäischen Integrationsprojekts beruht wesentlich auf den Integrationsleistungen des Rechtsschutzsystems der Europäischen Union. Der Beitrag entfaltet die integrative, „einheitsstiftende“ Funktion des Rechtsschutzes in der EU in der Unterscheidung von zwei Verwirklichungsmodi: Einerseits institutionelle Integration durch Einheitsbildung im supranationalen Justizsystem, im EU-Verwaltungsverbund und im parlamentarischen Bereich, andererseits individuelle Integration durch Einbindung subjektiver Rechtsträger. Jedoch kommt es nicht zur Integrationsmaximierung. Vielmehr ergeben sich Ambivalenzen und desintegrative Effekte. Diese betreffen Verschiebungen im institutionellen Gefüge zugunsten der Unionsgerichtsbarkeit, Integrationsambivalenzen beim Ausbau des Rechtsschutzsystems und die kritische Haltung des EuGH zum Beitritt der EU zur EMRK.
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