Beim Wahlrecht ab Geburt als Stellvertretermodell sind die Kinder ab Geburt Inhaber des Wahlrechts, das die Eltern als gesetzliche Vertreter bis zu einem gewissen Alter der Kinder für diese ausüben. Die Einführung eines solchen Wahlrechts setzt nach h. M. eine Verfassungsänderung voraus. Es lässt sich jedoch zeigen, dass die Wahlrechtsgrundsätze durch Einführung des Stellvertretermodells besser eingehalten würden, als durch das derzeit geltende Wahlrecht, bei dem minderjährige Bürger vom Wahlrecht vollständig ausgeschlossen werden. Die Einführung des Stellvertretermodells durch eine Verfassungsänderung verstößt zudem auch nicht gegen die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
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