Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält - anders als sein Titel impliziert - kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Vielmehr werden nur Ungleichbehandlungen „aus Gründen“ bzw. „wegen“ bestimmter Merkmale verboten, die in § 1 AGG enumerativ aufgezählt sind. Zu diesen verbotenen Differenzierungsmerkmalen zählen die „Rasse“ und die „ethnische Herkunft“. Beide Begriffe erscheinen als höchst auslegungsbedürftig: Das Bestehen unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ wird vom Gesetzgeber zwar negiert, aber die Verwendung als Rechtsbegriff zwingt zur Klärung, wann eine Differenzierung aus Gründen der „Rasse“ erfolgt; der Begriff der „ethnischen Herkunft“ impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie eine Frage der Herkunft ist, was auf ein statisches und exklusives Begriffsverständnis hindeutet, obwohl heute überwiegend davon ausgegangen wird, dass ethnische Zugehörigkeit veränderlich und nicht-exklusiv ist. Ziel des Beitrags ist daher die Entwicklung eines Konzepts für die Auslegung dieser Begriffe auf interdisziplinärer Grundlage.
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