Seit 2007 bestimmt der § 137a SGB V, dass die ,,Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung […] möglichst sektorenübergreifend anzulegen sind‘‘. Das Ausweiten der Qualitätssicherungsperspektive über die stationäre Versorgung hinaus war und ist eine konsequente Antwort auf die Entwicklungen in der Versorgungslandschaft - und sie entspricht den Forderungen der deutschen Ärzteschaft nach längsschnittlichen Qualitätsbetrachtunng
Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Google Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen.