Der Beitrag behandelt die Frage, wie weit der Unionsgesetzgeber an die Unionsgrundrechte gebunden ist, wenn er bei Richtlinienerlass den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume lässt. Im zweiten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH eine Pflicht des Unionsgesetzgebers aufgestellt, selbst durch objektive Kriterien eine grundrechtskonforme Umsetzung sicherzustellen und damit den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten zu verengen. In Auseinandersetzung mit den Ausführungen von EuGH und Generalanwalt Cruz Villalón zu diesem Urteil wird aus den EU-Verträgen ein Ansatz hergeleitet, nach dem der Unionsgesetzgeber nur gewährleisten muss, dass eine grundrechtskonforme Umsetzung der Richtlinie möglich ist.
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