Vernächlässigtes Verfassungsrecht
Zusammenfassung
AUS DEM VORWORT »›Die moderne Demokratie unterscheidet sich von ihren antiken Vorläufern wesentlich dadurch, dass sie ein mit Mitteln des modernen Rechts verfasstes politisches Gemeinwesen darstellt …‹. Zentrales Mittel des ›modernen Rechts‹ für diese physische Verfassung unserer ›politischen Gemeinwesen‹, zumal der souveränen Staaten, jedenfalls des europäischen Kontinents, ist wiederum, in nicht zufälligem semantischen Gleichklang, die – heute in aller Regel geschriebene – Verfassung im Rechtssinne. Diesen Auftrag, das ›politische Gemeinwesen‹ in physischer Hinsicht zu verfassen, dh ihm Struktur und Kontur zu verleihen, Regeln und Grenzen zu setzen, vermag eine Verfassung im Rechtssinne allerdings nur in dem Maße zu erfüllen, als diese - kognitiv erkannt und - volitiv anerkannt wird. An beiden Voraussetzungen scheint es jedoch in der ›demokratischen Republik‹ Österreich nicht erst rezent zu mangeln, wie die in diesem Band parte pro toto zusammengefügten drei Studien, aus ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten und Erste wie Zweite Republik betreffend, belegen. Ausgehend von diesem durchaus Besorgnis erregenden Befund ist es das Ziel dieser Publikation, zu motivieren, die eigene aktuelle österreichische Verfassung künftig sehr wohl radikal ernst zu nehmen, gerade auch angesichts der ernsteren Zukunftsperspektiven unseres ›politischen Gemeinwesens‹, wo der guten Verfassung mehr Bedeutung zukommen dürfte als in den vergangenen Schönwetter-Perioden.«
Schlagworte
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- I–2 Titelei/Inhaltsverzeichnis I–2
- 3–88 Die Behandlung der Dispensehen durch den VfGH. Eine vergebene Chance für den Bestand der Ersten Republik? 3–88
- I. Hintergrund und allgemeingeschichtliche Relevanz
- A. Hintergrund
- B. Relevanz
- II. Die tatsächliche Behandlung der Dispensehenfälle durch den VfGH
- A. Die Judikatur
- 1. Präliminaria
- 2. Die Vorläufer
- a. VfSlg 356 / 1924
- b. VfSlg 578 / 1926
- c. Würdigung
- 3. Die eigentliche Dispensehenjudikatur
- a. VfSlg 726 / 1926
- b. VfSlg 878 / 1927, 951 / 1928 und 1001 / 1928 sowie andere
- c. Zurückweisungen
- d. VfSlg 1341 / 1930 (1351 / 1930, 1352 / 1930)
- B. Das gesellschaftspolitische Spannungsfeld
- III. Verfassungsrechtliche Diskussion
- A. Übersicht
- B. Diskussion der vom VfGH tatsächlich aufgegriffenen Probleme I: Vorfrage oder Hauptfrage?
- C. Diskussion der vom VfGH tatsächlich aufgegriffenen Probleme II: Überspielung der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Dispens als Prozesshindernis für den VfGH?
- 1. Der einfachgesetzliche Befund
- 2. Die allgemeine Rechtslage
- a. Justizgerichtliche Auffassung in der Dispens-Krise
- b. Rechtslage nach der Dezemberverfassung
- c. Rechtslage unter dem B-VG 1920
- 3. Überspielung durch den VfGH
- 4. Verfassungsrechtliche Würdigung
- D. Diskussion der vom VfGH überhaupt nicht aufgegriffenen Aspekte I: Stellung des § 83 ABGB in der republikanischen Rechtsordnung nach B-VG?
- 1. § 83 ABGB – überhaupt Bestandteil der Rechtsordnung unter dem B-VG?
- 2. Wenn Überleitung – dann Zuordnung zu welchem Kompetenztatbestand?
- E. Diskussion der vom VfGH überhaupt nicht aufgegriffenen Aspekte II: Rechtsmittelzug von der Verwaltungsbehörde an das Zivilgericht?
- 1. Art 94 B-VG: Materienneutralität und Trennung der Instanzenzüge in der II. Republik
- 2. Art 94 Abs 2 B-VG 1920
- 3. Art 94 B-VG: Materienneutralität und Trennung der Instanzenzüge – VfSlg 1135 / 1929 als unzulässiger judikativer Vorgriff auf die Rechtslage erst nach der II. B-VG-Novelle
- F. Diskussion der vom VfGH überhaupt nicht aufgegriffenen Aspekte III: Unzulässigkeit konfessionellen Eherechts überhaupt, jedenfalls aber des § 111 ABGB?
- IV. Was wäre wenn … ?
- V. Belege
- A. Literatur
- B. Gerichtsentscheidungen
- C. Sonstiges
- 89–160 Das gegenwärtige Dienstrecht – in multipler Spannung zum B-VG. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung mit besonderem Fokus auf der Situation des BMLV 89–160
- Vorbemerkung
- I. Die Leitungsbefugnis des Bundesministers
- A. Verfassungsrechtlicher Umfang der Leitungsbefugnis
- 1. Grundsatz
- 2. Sonderfälle
- B. Unzulässigkeit einer bloß einfachgesetzlichen Bindung
- II. Die Personalverwaltung. Das subjektive Amt (Ernennung; Planstelle; Arbeitsplatz)
- A. Zentralnorm Art 65 Abs 2 lit a iVm Art 66 Abs 1 B-VG. Ergänzung durch Art 65 Abs 3 B-VG
- B. Die Ernennung der »Bundesbeamten« und der »Bundesfunktionäre«
- 1. Die Bedeutung der Ersetzung des Begriffes »Bundesangestellte« durch »Bundesbeamte« in Art 65 Abs 2 lit a B-VG und in Art 66 Abs 1 B-VG
- a. Der Befund
- b. Die ( wahrscheinliche ) Erklärung
- c. Rückwirkung auf die Frage der Führung der Verwaltung durch »vertraglich bestellte Organe«
- 2. Semantische und historische Analyse des Art 65 Abs 2 lit a B-VG iVm Art 66 Abs 1 B-VG
- a. Der Befund
- b. Die Deutung
- c. Verbleibende Unschärfen
- 3. Die Ernennung nach Art 65 Abs 2 lit a ( und nach Art 66 Abs 1 ) B-VG: Abstraktes Amt
- a. Prinzipiell
- b. Konkret
- 4. Zwei Gegenproben
- a. »Bundesfunktionäre«
- b. Die Ernennung nach Art 21 Abs 5 Z 1 B-VG
- C. Die Ernennung der »Offiziere«
- 1. Einschluss der »Unteroffiziere«?
- 2. Historisch bedingter Ausschluss der »Unteroffiziere«?
- 3. Aktuelle Deutung?
- 4. Miliz
- a. Gründe für die Einbeziehung auch der Miliz unter Art 65 Abs 2 lit a B-VG
- b. Gegenargument: Wehrpflicht?
- D. Die Ernennung nach Art 65 Abs 3 B-VG
- E. Exkurs: Auseinanderfallen von abstraktem Amt und konkreter Funktion außerhalb des Art 65 B-VG
- F. Erste Bewertungen der aktuellen unterverfassungsrechtlichen Rechtslage
- 1. Ad »Kategorien«
- 2. Die Auffassung von VwSlg 15.955 A
- 3. Die Entschließung BGBl 1995 / 54
- 4. Das Erkenntnis des BVwG vom 8. 7. 2021, W259 2228192-1 / 8E
- III. Das objektive – organisationsrechtliche – Amt (Position; Funktion)
- A. Die Organisation des Bundesministeriums
- 1. Art 77 Abs 2 B-VG iVm § 7 Abs 1 bis Abs 5 a sowie Abs 8 und §§ 9, 10 BMG
- 2. § 7 Abs 10 BMG
- 3. Weitere Determinanten
- a. »Dienststellenvorbehalt« zugunsten des Bundesministeriums
- b. Die Befugnis zur Bestimmung der Grenze zwischen Zentralstelle und »Nachordnung«
- c. Art 5 B-VG
- 4. Organe nach Art 20 Abs 2 B-VG
- B. Das Verhältnis des Art 77 zu den Art 79, 80 B-VG
- 1. Verhältnis von BMLV und Bundesheer: komplementäre Einheiten?
- 2. Die Bedeutung des Art 80 Abs 2 und Abs 3 B-VG
- 3. Art 80 Abs 2 B-VG iVm § 7 Abs 1 WG – oder doch Art 80 Abs 1 B-VG?
- 4. De lege lata: Verhältnis des § 7 Abs 1 Z 1 WG zur Organisationsgewalt des BMLV
- IV. Das Haushaltsrecht als Schranke ebenso wie – im komplementären Ausmaß – als Garant für »Personalverwaltung« und »Organisation« durch den »zuständigen Bundesminister«
- A. Die Determinanten
- 1. Art 51 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 44 Abs 3 BHG
- 2. Art 51 Abs 8 iVm Abs 9 Z 1 B-VG iVm § 2 Abs 2 BHG
- B. Das Dienstrecht auf dem Prüfstand
- 1. § 3 Abs 1 BDG
- a. Die Norm und ihre Motivierung
- b. Die Würdigung
- 2. § 137 Abs 1 BDG & Co
- 3. § 137 Abs 4 BDG & Co iVm § 5 Abs 2 AusG
- 4. Doch alles ganz anders?
- V. Sukkus & Ausblick
- VI. Belege
- A. Literatur
- B. Gerichtsentscheidungen
- C. Rechtsakte des BMLV
- D. Materialien zur Bundesgesetzgebung
- E. Sonstiges
- 161–196 Der aktuelle Rechtsrahmen der österreichischen Militärpolitik 161–196
- I. Das Thema und seine Motivation
- II. Die Rechtsgrundlagen
- A. Übersicht
- B. Grundlegende rechtsstrukturelle Beziehungen
- 1. Hierarchisches Verhältnis
- 2. Derogationsregeln
- C. Zusätzliche Bemerkung
- III. GSVP und Neutralität: die Rechtslage
- A. Art 23 j Abs 1 B-VG
- 1. Die Bedeutung des Art 23 j Abs 1 B-VG
- a. Sachlicher Umfang
- b. Ermächtigung oder Verpflichtung?
- 2. Die Unvereinbarkeit der uneingeschränkten Mitwirkung an der GSVP selbst mit dem »Kerngehalt« des BVG Neutralität
- B. Die »Irische Klausel«
- C. Unionsrechtliche Folgen der mangelnden Berufbarkeit auf die »Irische Klausel«
- D. Starke oder schwache, vollständige oder partielle Derogation des BVG Neutralität?
- IV. Weitere Folgerungen aus dem Befund vollständiger materieller starker Derogation des BVG Neutralität
- A. Invalidierung bzw Obsoleszenz
- B. Völkerrecht
- 1. Recht zur jederzeitigen einseitigen Beendigung
- 2. Notwendigkeit der Notifikation
- C. Innerstaatliche Deklaration
- D. Fragen (ii) und (iii) mit Blick auf das BVG Neutralität
- V. Weitere Determinanten des innerstaatlichen Bundesverfassungsrechts I: Art 79 Abs 1 Satz 1 B-VG
- VI. Weitere Determinanten des innerstaatlichen Bundesverfassungssungsrechts II: KSE-BVG
- A. Allgemeines
- B. Einzelprobleme
- 1. Entsendungsrahmen
- 2. »Friedenssicherung«
- 3. Art 23 j Abs 4 B-VG
- 4. § 4 Abs 2 KSE-BVG
- VII. Unionsrecht
- A. Gegenüber Drittstaaten
- 1. Festlegungen des Europäischen Rates
- 2. NATO-Kompatibilität
- 3. Beschaffung von Rüstungsgütern
- a. G2G
- b. Art 346 AEUV
- (i.) Unionsrecht
- (ii.) Österreichisches Verfassungsrecht
- B. Gegenüber anderen EU-Mitgliedsstaaten
- VIII. Belege
- A. Literatur
- B. Rechtsakte & Dokumente
- C. Gerichtsentscheidungen