Komplementärer Schutz
Die aufenthaltsrechtliche Stellung nicht rückführbarer Personen in der EU
Zusammenfassung
Mehr als 70 Prozent aller Asylentscheidungen in der EU fallen negativ aus. Es stellt sich daher in allen EU-Mitgliedstaaten die zentrale Frage, wie mit Personen umzugehen ist, die weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz erlangen.
Zwar liegt der sogenannten Rückführungsrichtlinie die Vorstellung zugrunde, dass Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags die EU verlassen. Die Rechtswirklichkeit zeichnet jedoch ein anderes Bild. Tatsächlich existiert in den Mitgliedstaaten eine ganze Reihe nationaler Schutzformen, die bei verschiedenen Gründen greifen, z.B. zum Schutz vor Umweltkatastrophen, bei Krankheit oder aus familiären Gründen, und unterschiedlich ausgestaltet sind – als humanitäre Aufenthaltstitel, nicht justizierbare Härtefallregelungen oder Duldungen.
Auf der Grundlage eines Rechtsvergleichs kategorisiert und systematisiert die Autorin diese nationalen, komplementären Schutzformen. Sie untersucht, wie sich der komplementäre Schutz aktuell in die Konzeption des EU-Migrationsrechts einfügt und geht abschließend der Frage nach, ob und inwiefern dieser Bereich auf Unionsebene harmonisiert werden sollte.
- 23–28 Einleitung 23–28
- 59–82 I. Artikel 3 EMRK 59–82
- 82–100 II. Artikel 8 EMRK 82–100
- 115–116 C. Zusammenfassung 115–116
- 117–125 A. Vorbemerkungen 117–125
- 120–120 II. Terminologie 120–120
- 139–141 IV. Statistische Daten 139–141
- 158–160 IV. Statistische Daten 158–160
- 179–182 IV. Statistische Daten 179–182
- 202–204 IV. Statistische Daten 202–204
- 205–221 F. Länderbericht Belgien 205–221
- 217–219 IV. Statistische Daten 217–219
- 351–385 Literaturverzeichnis 351–385