Zusammenfassung
Der Gesetzgeber brachte 2001 und 2002 eine Reform des Mietrechts sowie eine Reform des Schuldrechts auf den Weg. Eine Verzahnung beider Reformwerke ist jedoch unterblieben. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht besteht so neben den Sonderregeln des Mietrechts. Dadurch entstehen erhebliche Wertungswidersprüche.
Insbesondere die Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Vermieter nach der mietrechtlichen Regelung des § 536 a BGB für Mängel der Mietsache haftet, gehört zu den umstrittensten Problemen im deutschen Schuldrecht. Das Werk leistet eine umfassende Analyse dieser Thematik und zeigt Wege auf, mittels derer eine sach- und interessengerechte Anwendung der Vorschrift gewährleistet werden kann.