Ad-hoc-Publizität und Unternehmensverbindungen
Informationszugang des Emittenten im faktischen Aktienkonzern
Zusammenfassung
In der Regel sind die der Ad-hoc-Publizität unterliegenden Emittenten Teil einer Unternehmensgruppe. Dennoch lässt der Wortlaut des § 15 WpHG einen Konzernbezug nicht erkennen. Der Verfasser geht der Frage nach, wie weit die Ad-hoc-Publizitätspflicht für Ereignisse aus mit dem Emittenten verbundenen Unternehmen nach Marktmissbrauchsrichtlinie und Anlegerschutzverbesserungsgesetz reicht. Darauf aufbauend nimmt er sich der Frage an, wie der Emittent die publizitätspflichtigen Informationen aus verbundenen Unternehmen erhält, indem er am Beispiel des faktischen Aktienkonzerns den Informationszugang des Emittenten untersucht.
Der Autor erörtert diese Frage aus drei Perspektiven: Ist das verbundene Unternehmen zur Informationsweitergabe befugt? Steht dem Emittenten ein Anspruch auf Informationsweitergabe zu? Ist er verpflichtet sich die Informationen zu beschaffen? Der Verfasser zeigt, dass den sich aus Konzernkonstellationen ergebenden Besonderheiten im Rahmen der Ad-hoc-Publizität begegnet werden kann. Der Ad-hoc-Publizität kommt jedoch kein uneingeschränkter Vorrang gegenüber anderen Normen und Prinzipien zu. Sie muss sich vielmehr in das bestehende System einfügen.
- 17–19 A. Einleitung 17–19
- 17–18 I. Einführung 17–18
- 20–24 I. Grundlagen 20–24
- 37–37 8. Zusammenfassung 37–37
- 38–41 I. Einführung 38–41
- 49–82 2. Stellungnahme 49–82
- 255–258 II. Schlussbetrachtung 255–258
- 259–275 Literaturverzeichnis 259–275