Zusammenfassung
Politische Parteien benötigen Geld. Anderenfalls können sie ihren Auftrag, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, nicht erfüllen. Was passiert aber, wenn das Vermögen der Partei nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken? Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind politische Parteien als (nicht) rechtsfähige Vereine insolvenzfähig. Allerdings gehen mit der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens weitgehende Eingriffe in die Rechte des Schuldners einher. Politische Parteien nehmen eine solche besondere verfassungsrechtliche Stellung ein, die es notwendig macht, die Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen politischer Parteien am Maßstab des Art. 21 GG zu überprüfen. Diese Fragestellung wird von der Autorin in der vorliegenden Arbeit erstmals untersucht.
- 18–22 A. Rechtsnatur 18–22
- 139–139 VI. Zwischenergebnis 139–139
- 139–164 F. Die Insolvenzmasse 139–164
- 139–159 I. Das Parteivermögen 139–159
- 159–160 II. Zwischenergebnis 159–160
- 169–170 I. Beendigung 169–170
- 174–174 IV. Zwischenergebnis 174–174
- 181–182 IV. Zwischenergebnis 181–182
- 195–196 III. Zwischenergebnis 195–196
- 225–235 Literaturverzeichnis 225–235