Die aktien- und strafrechtliche Beurteilung nachträglicher Anerkennungsprämien
Unter besonderer Berücksichtigung des Erfordernisses der gravierenden Pflichtverletzung
Zusammenfassung
Die Gewährung vertraglich nicht vorgesehener Zusatzvergütungen an den Vorstand einer Aktiengesellschaft wird als zulässige Ermessensausübung des Aufsichtsrats ebenso wie als Verschwendung fremder Gesellschaftsmittel qualifiziert. Die Vorgaben des § 87 AktG sind dabei so unbestimmt wie der zu diesem bei Vergütungsentscheidungen akzessorische Straftatbestand des § 266 StGB.
Der Verfasser untersucht die aktienrechtlichen Voraussetzungen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung ermöglichen und setzt sich mit der Frage auseinander, ob § 266 StGB im Rahmen unternehmerischer Entscheidungsprozesse einer ungeschriebenen Tatbestandseinschränkung in Form der gravierenden Pflichtverletzung bedarf.
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- 17–18 Einleitung 17–18
- 45–48 I. Einführung 45–48
- 100–101 VI. Ergebnis 100–101
- 217–234 Anhang 217–234
- 217–220 1. Überblick 217–220
- 220–229 2. Das VorstAG 220–229
- 229–234 II. Stellungnahme 229–234
- 235–244 Literaturverzeichnis 235–244