Zusammenfassung
Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der personalen Unrechtslehre für das Unrecht der versuchten Tat? Dieser Frage geht die Autorin nach und zeigt auf, dass sich die Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat nicht an der Struktur der vollendeten Tat, sondern an der Unrechtsbegründung bei der versuchten Tat zu orientieren hat. Verfochten wird dabei die „Theorie von der subjektiven Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat“. Die Tragfähigkeit dieser Theorie wird in ihrer dogmatischen und rechtspolitischen Dimension überprüft.
- 17–20 I. Problemstellung 17–20
- 111–119 6. Stellungnahme 111–119
- 119–128 1. Der Tatentschluss 119–128
- 158–158 III. Zusammenfassung 158–158
- 159–186 I. Mögliche Lösungswege 159–186
- 273–273 3. Ergebnis 273–273
- 300–300 5. Ergebnis 300–300
- 300–300 IV. Zusammenfassung 300–300
- 307–339 Literaturverzeichnis 307–339