Die EG und ihre Mitgliedstaaten als völkerrechtliche Einheit bei umweltvölkerrechtlichen Übereinkommen
Zusammenfassung
Aus der Außenperspektive betrachtet, gilt die EU als bedeutender „global player“. Dabei ist der Auftritt der EU bei genauer Betrachtung regelmäßig ein gemeinsames Auftreten von EG und Mitgliedstaaten. Dies manifestiert sich in rechtlicher Hinsicht in Gestalt der gemischten Abkommen. Die internationale Gemeinschaft hat die gemischten Abkommen akzeptiert. EU-intern werden sie demgegenüber bis heute skeptisch betrachtet.
Dies nimmt die Arbeit zum Anlass, um die europarechtlichen und völkerrechtlichen Voraussetzungen, Formen und Verfahren, aber auch die rechtlichen Folgen des gemeinsamen Auftretens von EG und Mitgliedstaaten exemplarisch anhand der regelmäßig gemischt abgeschlossenen, umweltvölkerrechtlichen Übereinkommen zu untersuchen.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass EG und Mitgliedstaaten eine „völkerrechtliche Einheit“ bilden, die gemeinsam die Trägerschaft, Ausübung und Erfüllung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten übernommen hat, welche sonst in ihrer Gesamtheit nur von einem Völkerrechtssubjekt übernommen werden. Mit der völkerrechtlichen Einheit wird so eine neue völkerrechtliche Kategorie eingeführt, die der internen Struktur des europäischen Verfassungsverbundes entspricht.
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- 48–54 C Terminologie 48–54
- 94–100 C Tendenzen 94–100
- 100–101 D Fazit 100–101
- 152–159 A Die Aarhus Konvention 152–159
- 182–183 IV. Ergebnis 182–183
- 183–185 E Fazit 183–185
- 186–188 I. Nennung der EG 186–188
- 198–212 II. Trennungsklauseln 198–212
- 218–221 I. Stimmrechte 218–221
- 225–226 V. Berichtspflichten 225–226
- 228–229 VII. Ergebnis 228–229
- 255–256 E Fazit 255–256
- 317–322 III. Eigener Vorschlag 317–322
- 322–324 E Fazit 322–324
- 349–352 Übereinkommensregister 349–352
- 353–373 Literaturverzeichnis 353–373