Konzernhaftung bei Kartellrechtsverstößen
Haftet eine Muttergesellschaft auch zivilrechtlich für ihre Töchter?
Zusammenfassung
Im Rahmen der 9. GWB-Novelle hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine weitere Angleichung an das europäische Kartellbußgeldrecht entschieden. Die Neuregelung in § 81 Abs. 3a GWB knüpft an den europäischen Unternehmensbegriff (wirtschaftliche Einheit) an und erweitert den Kreis der Bußgeldadressaten auch im deutschen Kartellbußgeldrecht auf die Konzernmutter. Da sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen konnte, eine entspre-chende Regelung ins Kartellzivilrecht aufzunehmen, wird in diesem Werk die Frage beantwortet, ob sich eine zivilrechtliche Haftung der wirtschaftlichen Einheit bereits de lege lata anderweitig begründen lässt. Bei der Schadensersatzhaftung der Muttergesellschaft für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochter wird im Ergebnis auf eine konzernwei-te Compliance-Pflicht abgestellt. Die zivilrechtliche Haftung ist damit im Kartellrecht, wie auch bei der deliktischen Haftung der Eltern für ihre Kinder, auf eine eigene Aufsichtspflichtverletzung der Muttergesellschaft gestützt.
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- 25–59 Einleitung 25–59
- 320–340 Literaturverzeichnis 320–340
- 341–344 Entscheidungsverzeichnis 341–344