Zusammenfassung
Im Verletzungsfall kann der Rechtsinhaber den Verletzergewinn nur insoweit als Schadensersatz verlangen, wie der Gewinn kausal auf der Schutzrechtsverletzung beruht. Für andere Umstände, welche für die Gewinnerzielung mitursächlich waren, ist ein sogenannter Kausalitätsabschlag vorzunehmen.
Doch welche Umstände begründen einen solchen Kausalitätsabschlag? Optische Abweichungen der Nachahmung vom Original? Der Verkauf des Verletzerprodukts zu einem günstigeren Preis? Besondere Vertriebsbemühungen des Verletzers? Oder dessen geringes Verschulden? Nach den jüngsten BGH-Entscheidungen erscheinen die genauen Parameter zur Bestimmung des „Verletzungsgewinns“ unklar.
Zur Beantwortung der Frage, welcher Anteil vom Verletzergewinn dem Rechtsinhaber gebührt, hat der Autor mehr als 120 Entscheidungen deutscher Gerichte zum Schadensersatzanspruch im Immaterialgüterrecht ausgewertet und sämtliche Gründe, welche die Rechtsprechung für einen Kausalitätsabschlag anführt, kritisch untersucht.
- 201–208 Literatur 201–208
- 209–214 Gerichtsentscheidungen 209–214