Der Begriff der Dinglichkeit im Immaterialgüterrecht
Zusammenfassung
Da die immaterialgüterrechtlichen Gesetze in Bezug auf den Rechtsverkehr an immateriellen Gütern nur wenig Vorschriften enthalten, wird zur Lösung praktischer und dogmatischer Probleme meist auf allgemeine Prinzipien und Normen des BGB zurückgegriffen, indem die Immaterialgüterrechte bzw. immaterialgüterrechtliche Lizenzen und Nutzungsrechte etwa als „dingliche Rechte“ bezeichnet und daraus bestimmte Rechtsfolgen hergeleitet werden. Das Werk geht vor diesem Hintergrund der für das Verhältnis von Immaterialgüterrecht und allgemeinem Zivilrecht zentralen Frage nach, inwieweit dem Terminus „dinglich“ tatsächlich eine allgemeingültige Merkmalstypologie zu Grunde liegt, die zur Charakterisierung immaterialgüterrechtlicher Rechtspositionen geeignet ist. Im Ergebnis erarbeitet die Autorin ein grundlegendes System, auf dessen Basis problematische Fallkonstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einräumung von Lizenzen und Nutzungsrechten, dogmatisch nachhaltig gelöst werden können.
- 19–20 Einleitung 19–20
- 292–302 Teil 3: Ergebnisse 292–302
- 303–318 Literaturverzeichnis 303–318