Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik durch § 3a ESchG, der die PID unter engen Voraussetzungen zulässt. Es untersucht, für welche Verfahren der PID und in welchem Umfang § 3a ESchG, der allgemein von „Zellen“ spricht, greift. So gibt es zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfindende Verfahren: die frühe PID an möglicherweise totipotenten Zellen und späte PID an multipotenten Zellen.
Die Arbeit setzt sich mit der aus § 8 ESchG folgenden Sonderstellung der totipotenten Zelle auseinander. Weiter werden Wertungswidersprüche zu anderen fortpflanzungsmedizinischen Regelungen, wie dem Schwangerschaftsabbruch, behandelt und auf die Belastung der Eltern durch das Verfahren vor der PID-Ethikkommission eingegangen. Nach einer teleologischen und verfassungskonformen Auslegung kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass die strenge Regelung des § 3a ESchG nur für die frühe PID angemessen ist, wohingegen die späte PID teilweise aus dem Anwendungsbereich herausfällt.
- 13–21 Einleitung 13–21
- 321–329 Endergebnis und Ausblick 321–329
- 331–353 Literaturverzeichnis 331–353