Zusammenfassung
Die Arbeit beschäftigt sich grundlegend mit dem im Jahr 2009 neu gefassten § 27 ArbnErfG. Die Norm trifft eine Regelung für die Erfindervergütung derjenigen Arbeitnehmererfinder, deren Diensterfindung der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat, bevor das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Hat der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die grundsätzlich laufend entstehende Erfindervergütung für eine Diensterfindung noch nicht vollständig abgegolten, stellt § 27 ArbnErfG die weiterhin laufend entstehende Erfindervergütung des Arbeitnehmererfinders in der Insolvenz des Arbeitgebers für die Zeiträume besser, in denen sich der Wert der Diensterfindung zugunsten der Insolvenzmasse realisiert.
Zweck, Wirkung und Funktionsweise des § 27 ArbnErfG werden in der Arbeit im Einzelnen dargelegt, um Insolvenzverwaltern bei Insolvenz eines Arbeitgebers im Hinblick auf die zuvor in Anspruch genommenen Diensterfindungen und die daraus folgenden Erfindervergütungsansprüche ein interessengerechtes und sanierungsfreundliches Vorgehen zu ermöglichen.
- 13–16 A. Einführung 13–16
- 237–242 Literaturverzeichnis 237–242