Zusammenfassung
Art. 57 der Wiener Schlussakte sowie das darin enthaltene „monarchische Prinzip“ sollten die inhaltlich (zu) offene Regelung des Art. 13 DBA präzisieren und den Einzelstaaten Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Verfassungen aufgeben. Damit hatten die Verfechter konservativer Strukturen einen vermeintlichen Sieg über diejenigen errungen, die schon auf dem Wiener Kongress ein Mehr an Repräsentation und Mitbeteiligung eingefordert hatten.
Doch inwiefern wurden die Vorgaben in der Verfassungsrealität eingehalten? Die vorliegende Arbeit untersucht diesen Aspekt am Beispiel der „thüringischen“ Kleinstaaten, welche aufgrund ihrer Vielzahl und der dynastischen Verbindungen einen besonderen Reiz bieten. Nach der Herausarbeitung des Inhalts von Art. 57 WSA und des mon. Prinzips werden zahlreiche Aspekte untersucht, die für die geforderte „zentrale Stellung“ der Monarchen als „Quelle der Staatsgewalt“ unabdinglich waren und anschließend vor ihrem verfassungsrechtlichen Hintergrund bewertet.
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- 13–20 A. Einleitung 13–20
- 181–196 E. Ergebnis 181–196
- 201–209 Literaturverzeichnis 201–209