Zusammenfassung
Die Monographie begründet die Garantenstellung des Wohnungsinhabers aus dessen Sachherrschaft über die Räumlichkeiten. Die Arbeit analysiert insbesondere das in dieser Thematik vorherrschende Kriterium der besonderen Beschaffenheit oder Lage, das der Bundesgerichtshof seit 1982 zum entscheidungserheblichen Moment erhoben hat und legt dessen mangelhafte Praktikabilität offen.
Auf Grundlage der Entwicklung einer subjektiv-faktischen Betrachtung legt die Arbeit das Sachgefahrpotential der natürlichen Eigenschaft eines Raumes, ein nach außen abgegrenzter Bereich zu sein, der der Wahrnehmung sich dort ereignender Vorgänge von außen entzogen ist, offen und erweitert die als zu restriktiv erkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Im Ergebnis der Untersuchung steht eine Überwachergarantenstellung des Wohnungsinhabers. Im Rahmen der Zurechenbarkeit wird der Einfluss dieses Gefahrenpotentials auf den Taterfolg, insbesondere bei Straftaten Dritter, analysiert und offengelegt.
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- 367–378 Schrifttumsverzeichnis 367–378