Zur Behandlung einer gelöschten limited company als Restgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenfassung
Wird eine in Deutschland tätige limited company nach dem Recht des Vereinigten Königreichs aus dem Register gelöscht, ohne dass eine Abwicklung ihres Vermögens stattgefunden hat, entstehen für den deutschen Rechtsverkehr einige problematische Fragen, die sich vor allem aus der konstitutiven Wirkung der Registerlöschung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ergeben: Wem steht das Vermögen der limited company zu? Wer haftet nunmehr für Ihre Verbindlichkeiten? Ist eine Fortsetzung des Geschäfts möglich?
Rechtswissenschaft und Praxis scheinen sich inzwischen weitgehend einig zu sein, diesen Problemen mit dem aus dem internationalen Enteignungsrechts bekannten Konzept der Restgesellschaft zu begegnen. Die Arbeit beleuchtet die Übertragung dieses Konzepts kritisch und zeigt auf, welche Möglichkeiten bestünden, die Problematik einem alternativen Lösungsansatz über das Erbrecht zuzuführen. Im Übrigen geht es um die zivilrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Handelns für die gelöschte limited company und die Haftung für die dabei entstehenden Verbindlichkeiten.
- 21–26 § 1 Einleitung 21–26
- 371–390 Literaturverzeichnis 371–390