Die Qualifikationsanforderung an Anlageberater
Ökonomische Analyse des § 34d Abs. 1 WpHG und Regulierungsansätze de lege ferenda
Zusammenfassung
In den vergangenen Jahren offenbarten Testberatungen regelmäßig die mangelhafte Qualität vieler Anlageberatungen. Dem begegnet seit 1.11.2012 eine aufsichtsrechtliche Norm zur Qualifikation der Anlageberater. § 34d Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpHGMaAnzV normieren die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Anlageberater. § 34d Abs. 4 WpHG stattet die BaFin mit neuen Sanktionskompetenzen aus.
Die Arbeit konkretisiert die einschlägigen Vorschriften und diskutiert deren Rechtmäßigkeit. Der Regulierungsbedarf der Vorschrift beruht vor allem auf ökonomischen Überlegungen: Informationsasymmetrien der Anleger eröffnen opportunistische Verhaltensspielräume des Anlageberaters.
Deshalb analysiert die Arbeit die Qualifikationsanforderung auf Grundlage der Prinzipal-Agenten-Theorie und diskutiert Regulierungsansätze de lege ferenda unter ökonomischen und rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei fließen einschlägige Vorschriften der Gewerbeordnung und der britischen Financial Conduct Authority ein.
- 27–37 Einleitung 27–37
- 217–241 § 12 Beschwerdeanzeigen 217–241
- 241–285 Teil 4 Sanktionen 241–285
- 256–285 § 15 Bewertung 256–285
- 289–319 Literaturverzeichnis 289–319
- 319–322 Stichwortverzeichnis 319–322