Zusammenfassung
Bei Eintritt einer (Natur-)Katastrophe kann die zuständige Behörde den Katastrophenfall feststellen, um eine einheitliche Katastrophenabwehr sicherzustellen. Untersucht wird zunächst die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern. Dabei wird eine einheitliche Struktur deutlich, die sich etwa bei den Eingriffsbefugnissen zeigt. Die Feststellung des Katastrophenfalls ist rechtlich als Organisationsakt einzuordnen, der keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Gegenüber anderen Organisationsakten ist sie jedoch atypisch. Wegen der durch den Feststellungsakt erfolgenden Freischaltung von Eingriffsnormen wird der Begriff der freischaltenden Feststellung gewählt. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt und in der Regel anhand von konkreten Maßnahmen überprüfbar. Abschließend werden weitere Beispiele für freischaltende Feststellungen erörtert, die sich überwiegend als rechtliche Reaktion auf äußere Umstände darstellen.
Schlagworte
Öffentliches Recht Staats- und Verwaltungsrecht Sonstiges Besonderes Verwaltungsrecht- 5–14 Vorwort 5–14
- 15–108 Teil 1: Feststellung des Katastrophenfalls in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder 15–108
- 15–16 A. Einleitung 15–16
- 23–25 II. Notstand 23–25
- 88–90 I. Spannungsfall 88–90
- 90–90 III. Bündnisfall 90–90
- 100–100 IV. Lücke-Entwurf (1967) 100–100
- 101–105 I. Carl Schmitt 101–105
- 107–108 IV. Stellungnahme 107–108
- 112–130 B. Verwaltungsakt 112–130
- 113–120 II. Regelungswirkung 113–120
- 121–125 IV. Außenwirkung 121–125
- 125–126 V. Unmittelbarkeit 125–126
- 131–153 D. Organisationsakt 131–153
- 152–153 VII. Ergebnis 152–153
- 172–172 A. Einleitung 172–172
- 172–174 B. Weitere Merkmale 172–174
- 177–183 II. Vorsorgegesetze 177–183
- 185–186 Thesen 185–186
- 187–202 Literaturverzeichnis 187–202