Der 'Arnim-Paragraf' (§ 353a StGB) und der Schutz auswärtiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenfassung
Der als "Arnim-Paragraf" bekannte § 353a StGB (Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst), der weisungswidriges Verhalten und Falschberichterstattung in auswärtigen Angelegenheiten unter nicht unerhebliche Strafdrohung stellt, geht zurück auf einen Konflikt zwischen Reichskanzler Bismarck und dem deutschen Botschafter in Paris, Graf Harry von Arnim-Suckow. 1876 in das StGB eingeführt und 1946 durch alliiertes Kontrollratsgesetz aufgehoben, fand die Strafnorm 1951 bei Wiedererrichtung des Auswärtigen Amtes und dem Aufbau eines diplomatischen Auslandsapparates der Bundesrepublik Deutschland "wegen ihrer vorbeugenden Wirkung" erneut Eingang in das StGB.
Der Verfasser setzt sich mit diesem in der Rechtspraxis wie der juristischen Literatur weitgehend vernachlässigten Straftatbestand, auch anhand von Beispielen aus dem diplomatischen Alltag, grundlegend auseinander. Dabei betritt er weitgehend juristisches Neuland. Es gelingt ihm nachzuweisen, dass dem "vergessenen" § 353a StGB gerade in heutiger Zeit hohe Aktualität und praktische Bedeutung zukommt. Er sieht im "Arnim-Paragrafen" ein wichtiges, unverzichtbares Präventivinstrument, um der mit der Vielzahl neuer außenpolitischer Akteure gestiegenen Gefahr einer mehrgleisigen Außenpolitik und widersprüchlichen Darstellung außenpolitischer Positionen der Bundesregierung schon im Vorfeld zu begegnen und zugleich eine kohärente Implementierung deutscher Außenpolitik insgesamt noch stärker abzusichern.
- 5–12 Vorwort 5–12
- 17–22 Einleitung 17–22
- 17–18 A) Problemstellung 17–18
- 49–59 I. Täterkreis 49–59
- 59–92 II. Tathandlungen 59–92
- 97–98 I. Vorbemerkung 97–98
- 103–103 I. Vorbemerkung 103–103
- 107–108 I. Grundsätze 107–108
- 119–120 I. Allgemeines 119–120
- 123–125 D) Prozessvoraussetzung 123–125
- 125–125 I. Rechtsfolgen 125–125
- 139–145 Literaturverzeichnis 139–145
- 139–143 A) Schrifttum 139–143
- 143–145 B) Materialien 143–145