Zusammenfassung
Privatsphäre und bürgerliche Rechtsansprüche unter den Bedingungen der nationalsozialistischen Diktatur. Das Gericht ist die Bühne der Offenlegung und Vermessung von Privatheit. Nirgends treffen Privatangelegenheiten und öffentliche Gewalt so unmittelbar aufeinander wie dort. Das galt insbesondere für das »Dritte Reich«: Die Realität der »Volksgemeinschaft« wurde vor Gericht verhandelt. Juristische Ermittlungen und Entscheidungen konnten Privaträume einschränken, zerstören - oder gewähren. Annemone Christians untersucht erstmals, wie das NS-Rechtssystem mit Privatheit und Selbstbestimmung umging. Wie sah der juristische Entscheidungsprozess aus, wenn »Eigennutz« auf »Gemeinnutz« traf? In den Verfahren an Amts- und Landgerichten über Ehescheidungen, Mietstreitigkeiten, Eigentumszwiste und Pfändungen loteten Richter, Anwälte und Rechtsuchende täglich aus, welches Eigeninteresse Recht bekam und wie viel Autonomie im »totalen Staat« möglich war. Im Zivilrecht gestand das Regime den »Volksgenossen« durchaus private Rückzugsräume zu, doch im (Sonder-)Strafrecht verschob es die Grenzen zwischen einer privaten und einer öffentlichen Sphäre radikal.
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- 11–16 I. Einleitung 11–16
- 293–294 Dank 293–294
- 295–316 Anhang 295–316