Die Konstitutionalisierung der gegenseitigen Anerkennung
Die strafjustizielle Zusammenarbeit in Europa im Lichte des Unionsverfassungsrechts
Zusammenfassung
Die sich zusehends intensivierende justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der EU beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Christoph Burchard untersucht die Spielräume und Grenzen dieses Grundsatzes aus einer dezidiert unionsverfassungsrechtlichen Perspektive. Er weist u.a. nach, dass die in Art. 82 Abs. 1 AEUV konstitutionalisierte gegenseitige Anerkennung lediglich kompetenzbegründend wirkt und sekundärrechtlich konkretisierungsbedürftig ist. Eine unbeschränkte gegenseitige Anerkennung ist ebenso wenig wie ein absolutes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in den Rang eines unionsverfassungsrechtlichen Rechtsprinzips zu heben. Daher dienen die Unionsgrundrechte wie auch das föderale Prinzip (einschließlich des Schutzes der mitgliedstaatlichen Identität) als Anerkennungsschranken, die den Sekundärrechtsgesetzgeber wie auch den Sekundärrechtsanwender einhegen.
Schlagworte
Europäisches Recht Sekundärrecht Verfassungsrecht Strafrecht Rechtsphilosophie Europäische Union Konstitutionalisierung Kriminalwissenschaft Anerkennung Mitgliedsstaaten Unionsverfassung Föderalismus Unionsgrundrechte Politikwissenschaft- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 715–768 Schrifttumsverzeichnis 715–768