Heterosexuelle Paare, deren weiblicher Teil ein Kind nicht austragen kann bzw. nicht austragen will, können ein fremdes Kind adoptieren oder als „Wunscheltern“ ein Kind bei einer Ersatzmutter austragen lassen, obwohl dies in den meisten Ländern, so auch in Deutschland, bisher verboten ist. Das gilt auch für zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Männer oder nun auch für diejenigen, die jetzt nach deutschem Recht seit 1.10.2017 miteinander verheiratet sind. Ob zu dem Anliegen der Wunscheltern eine genetische Verbindung zwischen ihnen und dem Kind hinzukommt oder nicht, ist für die rechtliche Würdigung des gesamten Vorgangs der Schwangerschaft und die Zeit nach der Geburt des Kindes vor allem für das Kind von erheblicher Bedeutung.
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