Dass „im Unrecht keine Gleichheit“ gewährt werden soll, ist zwar Konsens, aber wird weitgehend nur als Sprich- und Schlagwort gebraucht. Der vorliegende Beitrag bringt das Thema mit dem Rechtsinstitut der Unmöglichkeit in Verbindung, deren Bedeutung für das Öffentliche Recht noch nicht hinreichend beleuchtet sein dürfte. Die Konstellation der Gleichheit im Unrecht ergibt sich dann, wenn eine der stets denkbaren zwei Alternativen der Gleichstellung (Besserstellung hier oder Schlechterstellung dort) aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, also rechtlich unmöglich ist. Dieser Ausgangspunkt wird im Hinblick auf seine materiellrechtlichen und prozessualen Konsequenzen untersucht.
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