Im deutschen Strafrecht gilt - folgt man dem Verständnis der weit überwiegenden Auffassung - ein weltweit wohl einzigartig schneidiges Notwehrrecht. Eine Abwägung zwischen dem mit der Verteidigung abgewendeten Schaden und demjenigen, den der Verteidiger dem Angreifer in Notwehr zufügt, finde grundsätzlich nicht statt. Dies ergebe sich daraus, dass der Verteidiger nicht nur individuelle Rechtsgüter, sondern auch das Recht selbst verteidige. Das Recht müsse dem Unrecht nicht weichen. Mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das das gesamte deutsche Recht und damit auch das Strafrecht prägt, ist ein so scharfes Notwehrrecht kaum zu vereinbaren. Eine Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in der Notwehrprüfung scheint allerdings mit der Schranken-Schranke des Art. 103 Abs. 2 GG zu kollidieren. Diese Kollision ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
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