Bei der kritischen Auseinandersetzung im Vorfeld der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetztes spielte vor allem eine Rolle, ob die vorgesehenen materiellen Leistungen hinreichend sind.2 Kaum beachtet wurde, dass die Ermittlung, dessen, was die Menschen mit Behinderung brauchen, also ihr Bedarf, nach einem nun ausdrücklich gesetzlich geregelten Case Management zu erfolgen hat. Für die Eingliederungshilfe, die zum 1.1.2020 aus dem SGB XII in das neu gefasste SGB IX überführt wird, sind für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12. 2019 die wesentlichen Regeln dazu in den §§ 141 bis 145 SGB XII, zukünftig dann in den §§ 117 bis 122 SGB IX enthalten.
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