Rechtliche Unmöglichkeit und gesetzliches Verbot
Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Abgrenzung von Nichtigkeit gemäß § 134 BGB und rechtlicher Unmöglichkeit praktisch relevant geworden. Der Autor untersucht, unter welchen Voraussetzungen Verträge, die zur Erbringung einer verbotswidrigen Leistung anhalten, nichtig sind und in welchen Fällen hingegen das Unmöglichkeitsrecht anzuwenden ist. In der Folge wird erläutert, wie eine Leistung, die unter Missachtung eines Verbots erbracht wurde, unter den Vorzeichen der rechtlichen Unmöglichkeit zu behandeln ist. Dabei zeigt sich, dass rechtliche Unmöglichkeit und Erfüllung entgegen dem bisherigen Verständnis einander nicht ausschließen.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 2–4 Titelei/Inhaltsverzeichnis 2–4
- 5–12 Vorwort 5–12
- 13–18 Einleitung 13–18
- 19–40 Erster Teil: Das gesetzliche Verbot 19–40
- 19–22 A. Beschränkung durch Verbotsgesetze 19–22
- 22–27 B. Anknüpfungspunkte für gesetzliche Verbote 22–27
- 22–24 I. Verbot des Inhalts eines Rechtsgeschäfts 22–24
- 24–26 II. Verbot gegen die Art und Weise des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts 24–26
- 26–27 III. Verbotsverstoß wegen eines beabsichtigten Folgegeschäfts 26–27
- 27–38 C. Zivilrechtliche Wirkung der Verbotsgesetze und § 134 BGB 27–38
- 27–27 I. Geltungsanspruch der Verbotsgesetze 27–27
- 27–28 II. § 134 BGB als Verbindungsnorm 27–28
- 28–29 III. Nichtigkeit 28–29
- 1. Bedeutung
- 2. Rechtsfolgen
- 29–38 IV. Anwendung des § 134 BGB 29–38
- 1. Aussagegehalt des § 134 BGB
- a) § 134 BGB als Auslegungsregel
- b) § 134 BGB als nichtssagende Norm
- c) Ansicht der Rechtsprechung
- d) § 134 BGB als Klarstellungsnorm
- 2. Vorgehensweise bei der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall
- a) Die Formel der Rechtsprechung
- b) Literaturansichten
- c) Stellungnahme
- 38–40 D. Schutzrichtungen und Schutzzwecke gesetzlicher Verbote 38–40
- 38–39 I. Schutzrichtungen 38–39
- 39–40 II. Schutzzwecke 39–40
- 40–40 E. Der Grundsatz der sichersten Zweckerreichung 40–40
- 41–56 Zweiter Teil: Die rechtliche Unmöglichkeit 41–56
- 41–44 A. Bedeutung des Begriffs der rechtlichen Unmöglichkeit 41–44
- 41–42 I. Tatsächliche Unmöglichkeit 41–42
- 42–44 II. Rechtliche Unmöglichkeit 42–44
- 1. Rechtlich-tatsächliche Unmöglichkeit
- 2. Rechtlich-normative Unmöglichkeit
- 44–49 B. Rechtliche Unmöglichkeit und Leistungsinhalt 44–49
- 49–56 C. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit 49–56
- 49–52 I. Rechtslage vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 49–52
- 1. Nachträgliche Unmöglichkeit
- 2. Anfängliche Unmöglichkeit
- a) Objektive Unmöglichkeit
- b) Unvermögen
- 52–56 II. Rechtslage nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 52–56
- 1. Das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs und die Erhaltung der Leistungspflicht
- 2. Sekundäransprüche
- a) Sekundäransprüche bei nachträglicher Unmöglichkeit
- b) Sekundäransprüche bei anfänglicher Unmöglichkeit
- 56–56 III. Zwischenergebnis 56–56
- 57–74 Dritter Teil: Schnittbereich von rechtlicher Unmöglichkeit und gesetzlichem Verbot 57–74
- 57–63 A. Rechtliche Unmöglichkeit wegen eines Verbotsverstoßes 57–63
- 57–62 I. Zugrunde liegende These 57–62
- 62–63 II. Keine Anwendung von § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB 62–63
- 63–63 III. Zwischenergebnis 63–63
- 63–67 B. Der Schnittbereich 63–67
- 63–64 I. Beschreibung des Schnittbereichs 63–64
- 64–67 II. Fälle außerhalb des Schnittbereichs 64–67
- 67–67 C. Keine Unmöglichkeit bei Nichtigkeit 67–67
- 67–70 D. Das Bedürfnis zur Klärung der Normbereiche 67–70
- 70–74 E. Tatsächlich mögliche Leistungserbringung als Überwindung der rechtlichen Unmöglichkeit? 70–74
- 70–72 I. Unvereinbarkeit von § 134 BGB und rechtlicher Unmöglichkeit? 70–72
- 72–74 II. Tatsächliche Erfüllung und rechtliche Unmöglichkeit 72–74
- 75–149 Vierter Teil: Auflösung der Gemengelage von § 134 BGB, Nichtigkeit, rechtlicher Unmöglichkeit und § 311 a BGB 75–149
- 75–75 A. Ausgangslage 75–75
- 75–76 B. Anspruch aus culpa in contrahendo 75–76
- 76–97 C. Regelungsgehalt des § 311 a BGB 76–97
- 76–76 I. Neuregelung des § 311 a BGB zum 1.1.2002 76–76
- 76–77 II. § 311 a BGB und Privatautonomie 76–77
- 77–94 III. Regelungsgehalt und Rechtsfolgen des § 311 a Abs. 2 BGB 77–94
- 1. Haftungsstruktur des § 311 a Abs. 2 BGB
- a) § 311 a Abs. 2 BGB als Garantiehaftung
- b) § 311 a Abs. 2 BGB als Verschuldenshaftung
- 2. Eingeschränkte Anwendung des § 311 a Abs. 2 BGB?
- a) Keine Einschränkung des Anwendungsbereichs bei gesetzeswidrigem Vertrag
- b) Keine unschlüssige Dogmatik des Anspruchs aus § 311 a Abs. 2 BGB
- c) Keine teleologische Reduktion des § 311 a Abs. 2 BGB
- aa) Die Kritik Lobingers
- bb) Gründe für die Gewährung des Schadensersatzes auf das positive Interesse
- d) Zwischenergebnis
- 3. Keine analoge Anwendung des § 122 BGB
- 4. Vorrang des § 311 a Abs. 2 BGB gegenüber culpa in contrahendo
- 5. Zwischenergebnis
- 94–97 IV. Verfassungsrechtliche Betrachtung 94–97
- 1. Geeignetheit
- 2. Erforderlichkeit
- 3. Zwischenergebnis
- 97–97 V. Vorrangige Berücksichtigung des § 311 a BGB 97–97
- 97–100 D. Regelungsgehalt des § 817 Satz 2 BGB 97–100
- 100–115 E. Die Abgrenzung zwischen rechtlicher Unmöglichkeit und verbotsbedingter Nichtigkeit 100–115
- 100–100 I. Vorgehensweise bei der Abgrenzung 100–100
- 100–101 II. Das Verbotsgesetz als Primat 100–101
- 101–103 III. Wechselwirkung von Nichtigkeit und den §§ 275, 311 a BGB bei rechtlicher Unmöglichkeit 101–103
- 103–115 IV. Abgrenzungsrelevante Belange 103–115
- 1. Maßgebliche Kriterien
- 2. Verbotszweckerreichung
- a) Tatsächliche Auswirkungen
- b) Verhinderung eines Erfüllungsanspruchs
- 3. Keine Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bei Unrechtsabrede
- 4. Keine Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bei Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
- 115–138 F. Abgrenzung durch Einteilung in Fallgruppen 115–138
- 115–116 I. Struktur der Fallgruppenbildung 115–116
- 116–138 II. Einzelne Fallgruppen 116–138
- 1. Verbot soll die Allgemeinheit oder einen Dritten schützen
- a) Kenntnis nur des einen Vertragspartners
- aa) Kenntnis nur des Schuldners
- (1) Annahme von Nichtigkeit des Vertrages beim zweiseitigen Verbot
- (2) Annahme von Gültigkeit beim beiderseitigen Verbot
- (3) Abweichende Beurteilung bei nur einseitigem Verbot
- (4) Zwischenergebnis
- bb) Kenntnis nur des Gläubigers
- b) Kenntnis beider Vertragsparteien
- c) Unkenntnis beider Vertragsparteien
- 2. Verbot soll einen der Vertragspartner schützen
- a) Verbot schützt Gläubiger der verbotenen Leistung
- b) Verbot schützt Schuldner der verbotenen Leistung
- 138–149 G. Die dennoch erbrachte verbotene Leistung 138–149
- 138–141 I. Verpflichtung zur Annahme einer verbotenen Leistung 138–141
- 141–145 II. Erfüllungswirkung durch verbotene Leistung 141–145
- 1. Kenntnis vom Verbot bei Leistungsvornahme
- 2. Unkenntnis vom Verbot bei Leistungsvornahme
- 145–149 III. Behaltendürfen der dennoch erbrachten Leistung und der Anspruch auf die Gegenleistung 145–149
- 1. Einseitiges Verbot
- 2. Beiderseitiges Verbot
- 150–156 Ergebnisse 150–156
- 150–151 Zum ersten Teil 150–151
- 151–151 Zum zweiten Teil 151–151
- 151–151 Zum dritten Teil 151–151
- 151–156 Zum vierten Teil 151–156
- 157–161 Literaturverzeichnis 157–161