Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung
Zusammenfassung
Wann ist ein Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Verwaltung zulässig? Die beiden staatlichen Ebenen im bundesdeutschen Föderalismus nehmen ihre Verwaltungskompetenzen weitgehend unabhängig voneinander wahr, eine Mischverwaltung ist im Grundgesetz nur in einigen besonderen Fällen ausdrücklich vorgesehen. Die Praxis allerdings hat darüber hinaus weitere Zusammenwirkenstatbestände eingerichtet: Bund und Länder räumen einander Beteiligungsrechte ein, treffen einvernehmliche Entscheidungen, bilden gemeinsame Organe oder gar Körperschaften und greifen im Wege von Organleihe, Mandat und Delegation auf Ressourcen der jeweils anderen Ebene zurück. Weil das Grundgesetz zu solchen Konstruktionen weitgehend schweigt, ist Verfassungsinterpretation gefordert. Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mischverwaltung grundsätzlich zulässig ist, solange zugewiesene Kompetenzen eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Abweichungen hiervon müssen sich am Verhältnismäßigkeitsprinzip messen lassen. Anhand der gefundenen Maßgaben werden einige typische Konstellationen von Mischverwaltung vorgestellt und bewertet.
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- 17–18 Einleitung 17–18
- 19–40 A. Verwaltung 19–40
- 149–150 V. Zwischenergebnis 149–150
- 165–166 A. Organleihe 165–166
- 166–167 B. Mandat 166–167
- 167–169 C. Delegation 167–169
- 176–177 II. Eigene Auffassung 176–177
- 180–182 H. Gemeinschaftsrecht 180–182
- 183–192 4. Teil Ausblick 183–192
- 183–185 A. Arbeitsgemeinschaften 183–185
- 183–184 I. Art. 86a GG-E 183–184
- 184–185 II. Regierungspläne 184–185
- 185–189 B. Föderalismusreform II 185–189
- 189–191 C. Koalitionsvertrag 189–191
- 191–192 D. Fazit 191–192
- 197–203 Literaturverzeichnis 197–203