Die Vollstreckung strafrechtlicher vermögensrechtlicher Anordnungen von Nicht-EU-Staaten in Österreich
Vollstreckungshilfe nach dem ARHG und nach zwischenstaatlichen Abkommen
Zusammenfassung
Gewinne aus Wirtschaftsdelikten, Tatwaffen oder das Vermögen einer Terrororganisation haben gemein, dass sie von Geld- oder Freiheitsstrafen unberührt bleiben. Um dennoch zu verhindern, dass Verbrechen sich lohnen und um weitere Straftaten hintan zu halten, geht durch vermögensrechtliche Anordnungen das Eigentum an den betroffenen Vermögenswerten auf den Bund über. Bestimmte Formen der Kriminalität, die durch vermögensrechtliche Anordnungen eingedämmt werden sollen, beschränken sich oft nicht auf ein Land, sondern die Tathandlungen erstrecken sich, so wie die Verteilung der mit ihnen erlangten Vermögenswerte, auf mehrere Staaten. Spricht die vermögensrechtliche Anordnung ein Nicht-EU-Staat aus und liegt der Vermögenswert in Österreich, kann er nur durch Vollstreckungshilfe entzogen werden. Die Arbeit behandelt die für die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung eines Nicht-EU-Staates relevanten Bestimmungen des ARHG und ausgewählter zwischenstaatlicher Abkommen. Insbesondere wird untersucht, welche Bestimmungen eine mehrfache Entziehung verhindern (ne bis in idem) und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine vermögensrechtliche Anordnung von Nicht-EU-Staaten vollstreckt werden kann. Zudem wird der Verfahrensgang ausführlich dargestellt und der Frage nachgegangen, mit welchen Rechtsbehelfen die Betroffenen einen Vermögenseingriff abwenden können.
Schlagworte
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- I–2 Titelei/Inhaltsverzeichnis I–2
- 3–6 1. Abschnitt Einleitung 3–6
- I. Themenstellung
- II. Gegenstand der vorliegenden Arbeit
- III. Gang der Darstellung
- 7–38 2. Abschnitt Grundlagen der Vollstreckungshilfe 7–38
- I. Begriffserklärungen
- A. Vollstreckungshilfe bei ausländischen vermögensrechtlicher Anordnungen
- B. Ersuchen
- C. Nicht-EU-Staaten
- D. Exequaturverfahren
- E. »Vermögensrechtliche Anordnungen« gem § 64 Abs 8 ARHG
- 1. Vorbemerkung
- 2. Konfiskation
- 3. Einziehung
- 4. Verfall
- 5. Erweiterter Verfall
- 6. Sonstige vermögensrechtliche Anordnungen?
- F. Vermögenswerte und Gegenstände
- G. Anlasstat
- H. Betroffene der vermögensrechtlichen Anordnung
- I. Täter der Anlasstat
- J. Unbeteiligte Dritte
- II. Besonderheiten der Vollstreckungshilfe bei vermögensrechtlichen Anordnungen
- A. Zweck der Vollstreckungshilfe
- B. Weitere Abgrenzung zur Vollstreckung einer ausländischen Geld- oder Freiheitsstrafe
- C. Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung und Eigentumsfreiheit
- 1. Eingriff in die Eigentumsfreiheit
- a. Schutzbereich
- b. Eingriff durch den Exequaturbeschluss
- 2. Rechtfertigung des Eingriffs
- a. Erfordernis einer rechtlichen Grundlage
- b. Verfassungskonformität der Grundlage
- ( i. ) Vollstreckung und öffentliches Interesse
- ( ii. ) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
- III. Rechtlicher Rahmen der Vollstreckungshilfe
- A. Außervertraglicher Bereich: Anwendung des ARHG
- 1. Einschlägige Normen
- 2. Einschlägige ARHG-Normen als »Kann-Bestimmungen«
- B. Vertraglicher Bereich: bi- und multilaterale Abkommen
- 1. Bi- und multilaterale Abkommen als mögliche Vollstreckungsverpflichtung
- 2. Verhältnis zum ARHG
- 39–204 3. Abschnitt ARHG als Rechtsgrundlage der Vollstreckungshilfe 39–204
- I. Zulässigkeit der Vollstreckung nach dem ARHG
- A. Positive Voraussetzungen
- 1. Gegenseitigkeit iSd § 3 ARHG
- 2. Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung durch ein ausländisches Gericht – § 64 Abs 1 ARHG
- a. Entscheidende Behörde
- ( i. ) Meinungsstand
- ( ii. ) Wortlaut: »Entscheidung eines ausländischen Gerichts«
- ( iii. ) Systematische Interpretation: Bezug zum Strafrecht
- ( iv. ) Teleologische Interpretation
- ( v. ) Zwischenergebnis
- b. Vermögensrechtliche Anordnung
- ( i. ) Legaldefinition in § 64 Abs 8 ARHG
- ( ii. ) Vermögensrechtliche Anordnung des ersuchenden Staates
- ( iii. ) Vermögensrechtliche Anordnung eines anderen Staates
- ( iv. ) Inländische vermögensrechtliche Anordnungen?
- ( v. ) Zwischenergebnis
- 3. Rechtskraft der Entscheidung ( en ) – § 64 Abs 1 ARHG
- a. Rechtskraft der vermögensrechtlichen Anordnung
- b. Rechtskraft einer zugrunde liegenden Entscheidung?
- ( i. ) Wortlaut des § 64 Abs 1 ARHG
- ( ii. ) Teleologische Interpretation
- c. Zwischenergebnis
- 4. Konformität des ausländischen Verfahrens mit Art 6 EMRK – § 64 Abs 1 Z 1 ARHG
- a. Zweck der Voraussetzung
- b. Anwendung bei vermögensrechtlichen Anordnungen
- c. Besondere Verfahren bei vermögensrechtlichen Anordnungen
- ( i. ) Vermögensrechtliche Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren
- ( ii. ) Vermögensrechtliche Anordnung in einem selbstständigen Verfahren
- ( iii. ) Vermögensrechtliche Anordnung in einem zivilgerichtlichen Verfahren mit zugrunde liegender strafgerichtlicher Entscheidung
- d. Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit
- e. Fehlen des Art 1, 1. ZP-EMRK
- f. Zwischenergebnis
- 5. Beiderseitigkeit – § 64 Abs 1 Z 2 und Abs 4 ARHG
- a. Zweck der Beiderseitigkeit
- b. Prüfungsmethode der Beiderseitigkeit
- ( i. ) Sinngemäße Umstellung des Sachverhalts
- ( ii. ) Beiderseitigkeit in abstracto oder in concreto?
- ( iii. ) Beiderseitige Gerichtsbarkeit
- ( iv. ) Maßgeblicher Zeitpunkt
- c. Beiderseitige Strafbarkeit gem § 64 Abs 1 Z 2 ARHG
- ( i. ) Systematische Untersuchung des Wortlauts
- ( ii. ) Teleologische Auslegung
- ( iii. ) Zwischenergebnis
- d. Beiderseitige Zulässigkeit – § 64 Abs 4 ARHG
- ( i. ) Berücksichtigung der Rechte unbeteiligter Dritter
- ( ii. ) Erweiterung auf Geldstrafen?
- ( iii. ) Zwischenergebnis
- e. Verhältnis zwischen § 64 Abs 1 Z 2 ARHG und § 64 Abs 4 ARHG
- ( i. ) Lex specialis zu § 64 Abs 1 ARHG nach dem Wortlaut
- ( ii. ) § 64 Abs 4 ARHG als zusätzliche Voraussetzung nach historischer Interpretation
- ( iii. ) Ergänzung oder Verdrängung des § 64 Abs 1 Z 2 ARHG nach systematischer Interpretation?
- ( iv. ) Zwischenergebnis
- f. Zwischenergebnis
- 6. Bezug zu Österreich – § 64 Abs 5 und 6 ARHG
- a. Einbringlichkeit bei Verfall
- b. Lage im Inland bei Konfiskation und Einziehung
- c. Inlandsbezug bei sonstigen vermögensrechtlichen Anordnungen iSd § 64 Abs 8 ARHG ?
- d. Zwischenergebnis
- 7. Anhörung des Betroffenen ? – § 64 Abs 5 und 6 ARHG
- B. Negative Voraussetzungen
- 1. Nichtvorliegen des Allgemeinen Vorbehalts iSd § 2 ARHG
- 2. Kein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt iSd §§ 14 oder 15 ARHG – § 64 Abs 1 Z 3 ARHG
- a. Prüfungsmethode der Hindernisse
- b. Politischer Charakter
- c. Militärischer Charakter
- d. Fiskalischer Charakter
- e. Zwischenergebnis
- 3. Kein Verstoß gegen ne bis in idem – § 64 Abs 1 Z 5 und Abs 4 ARHG
- a. Ne bis in idem-Problematik bei Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung
- b. Anzuwendende Ne bis in idem-Bestimmungen
- ( i. ) Ne bis in idem in Bezug auf den Betroffenen – § 64 Abs 1 Z 5 ARHG
- ( ii. ) Ne bis in idem in Bezug auf den Sachverhalt – § 64 Abs 4 ARHG
- ( iii. ) Ne bis in idem im österreichischen Strafverfahren – § 17 Abs 1 StPO, Art 4, 7. ZP-EMRK und § 443 Abs 2 StPO
- ( iv. ) Ne bis in idem innerhalb der EU
- ( v. ) Ne bis in idem im Schengenraum – Art 54 SDÜ
- ( vi. ) Zwischenergebnis
- c. Problematische Lücke der dargestellten Rechtslage?
- ( i. ) Keine Berücksichtigung ausländischer Ereignisse?
- ( ii. ) Wertungsunterschied bei unbeteiligten Dritten
- d. Zwischenergebnis
- 4. Keine Verjährung der Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht – § 64 Abs 1 Z 4 ARHG
- a. Verjährung der Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht
- b. Keine Vollstreckbarkeitsverjährung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates?
- c. Berechnung der Frist
- d. Verlängerung der Verjährungsfrist gem § 60 StGB?
- ( i. ) Fortlaufhemmung durch Aufenthalt im Ausland gem § 60 Abs 2 Z 4 StGB ?
- ( ii. ) Ablaufhemmung durch neuerliche Verurteilung? – § 60 Abs 1 StGB
- ( iii. ) Fortlaufhemmung wegen behördlicher Anhaltung – § 60 Abs 1 Z 3 StGB
- e. Zwischenergebnis
- C. Zusammenfassung
- II. Verfahren nach dem ARHG
- A. Verhältnis des Exequaturverfahrens nach ARHG zu inländischen Verfahren
- 1. Verhältnis zu einem inländischen Strafverfahren
- 2. Verhältnis zu einem selbstständigen Verfahren nach §§ 445, 445 a StPO
- 3. Zwischenergebnis
- B. Behandlung einlangender Ersuchen
- 1. Ersuchen um Vollstreckung
- 2. Vorprüfungskompetenz des Justizministers
- 3. Ablehnungsgründe des Justizministers
- 4. Rechtsschutz
- 5. Zwischenergebnis
- C. Exequaturverfahren
- 1. Grundlagen
- a. Zweck
- b. Gesetzliche Grundlagen
- 2. Grundsätze des Exequaturverfahrens
- a. Verfahrensgarantieren des Art 6 Abs 1 EMRK
- ( i. ) Kein strafrechtlicher Anwendungsbereich bei Rechtshilfeverfahren
- ( ii. ) Zivilrechtlicher Anwendungsbereich bei vermögensrechtlichen Anordnungen
- ( iii. ) Zwischenergebnis
- b. Einfachgesetzliche Grundsätze im Exequaturverfahren
- ( i. ) Objektivität sowie Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
- ( ii. ) Formelles Prüfprinzip
- ( iii. ) Mündlichkeit und Öffentlichkeit in Ausnahmefällen
- ( iv. ) Rechtliches Gehör
- ( v. ) Angemessene Verfahrensdauer
- ( vi. ) Verschlechterungsverbot und Schlechterstellungsverbot
- c. Zwischenergebnis
- 3. Behörden und Verfahrensbeteiligte
- a. Österreichisches Gericht
- ( i. ) Örtliche Zuständigkeit
- ( ii. ) Sachliche Zuständigkeit
- ( iii. ) Zwischenergebnis
- b. Österreichische Staatsanwaltschaft
- ( i. ) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren
- ( ii. ) Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren
- c. Ausländische Behörde?
- d. Betroffener als Haftungsbeteiligter
- ( i. ) Anwendung des § 64 StPO im Exequaturverfahren
- ( ii. ) Betroffene als Haftungsbeteiligte
- ( iii. ) Rechte des Haftungsbeteiligten im Exequaturverfahren
- e. Vertreter des Betroffenen
- f. Unbekannte Betroffene
- g. Täter der Anlasstat
- h. Opfer
- i. Zwischenergebnis
- 4. Gang des Verfahrens
- a. Art des Verfahrens
- b. Keine Verhandlung als Regelfall
- c. Mündliche Verhandlung als Ausnahme
- ( i. ) Anwendbare Bestimmungen
- ( ii. ) Ablauf der mündlichen Verhandlung nach § 31 Abs 4 und Abs 5 ARHG analog
- d. Sicherung der Vollstreckung während des Verfahrens
- ( i. ) Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der StPO?
- ( ii. ) Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung
- ( iii. ) Zwischenergebnis
- 5. Exequaturbeschluss
- a. Allgemeines
- b. Entscheidung über die Vollstreckung
- c. Festsetzung der vermögensrechtlichen Anordnung
- ( i. ) Zeitpunkt des anwendbaren Rechts
- ( ii. ) Zeitpunkt des Wechselkurses
- ( iii. ) Anrechnung bereits entzogener Beträge?
- d. Verkündung, Ausfertigung und Zustellung
- 6. Wirkung eines bejahenden Exequaturbeschlusses
- a. Eigentumserwerb durch Österreich
- b. Grundlage für ein innerstaatliches Exekutionsverfahren
- c. Sperrwirkung für österreichische Verfahren?
- ( i. ) ( Keine ) Sperrwirkung für österreichisches Strafverfahren
- ( ii. ) Sperrwirkung in Bezug auf denselben Vermögenswert?
- ( iii. ) Keine Sperrwirkung bezüglich weiterer Vermögenswerte
- ( iv. ) Zwischenergebnis
- 7. Nachträglicher Wegfall der ausländischen Entscheidung
- D. Rechtsschutz
- 1. Beschlussbeschwerde gem § 9 Abs 1 ARHG iVm §§ 87 ff StPO
- a. Beschwerdelegitimierte Personen
- b. Keine Aufschiebende Wirkung
- c. Beschwerdegründe
- d. Entscheidung über die Beschwerde
- e. Wirkung auf andere Betroffene
- f. Zwischenergebnis
- 2. Weitere Rechtsbehelfe gegen den Exequaturbeschluss
- a. Erneuerung des Rechtshilfeverfahrens gem § 9 Abs 1 ARHG iVm §§ 363 a ff StPO ?
- ( i. ) Anwendbarkeit der §§ 363 a ff StPO auf Exequaturbeschlüsse
- ( ii. ) Antragslegitimation
- ( iii. ) Materielle Voraussetzungen
- ( iv. ) Formelle Voraussetzungen
- ( v. ) Entscheidung über den Erneuerungsantrag
- b. Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 9 Abs 1 ARHG iVm § 23 StPO
- c. Individualbeschwerde an den EGMR
- d. Parteiantrag auf Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 Z 4 bzw Art 140 Abs 1 lit d B-VG
- e. Wiederaufnahme gem § 9 Abs 1 ARHG iVm §§ 352 ff StPO?
- f. Grundrechtsbeschwerde gem §§ 1 ff GRBG?
- 3. Sonstige Rechtsschutzmöglichkeiten
- a. Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gem § 9 Abs 1 ARHG iVm § 31 a StGB iVm § 410 StPO
- b. Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg gem § 9 Abs 1 ARHG iVm § 444 Abs 2 StPO
- c. Amtshaftung gem Art 23 B-VG
- d. Vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund gem Art 137 B-VG ?
- 4. Zwischenergebnis
- III. Konsequenzen der Ablehnung eines Ersuchens trotz Vorliegens aller Vollstreckungsvoraussetzungen nach ARHG
- 205–244 4. Abschnitt Bi- und multilaterale Abkommen als Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe 205–244
- I. Ausgewählte Verträge
- A. Vollstreckungspflicht?
- B. Voraussetzungen und Ablehnungsgründe
- 1. Übereinkommen der Vereinten Nationen
- a. Voraussetzungen
- ( i. ) Vermögensrechtliche Anordnung iSd Abkommen
- ( ii. ) Vermögensrechtliche Anordnung des ersuchenden Staates
- ( iii. ) Ausspruch durch ein Gericht
- ( iv. ) Bezug zu Österreich
- ( v. ) Gerichtsbarkeit der ersuchenden Partei hinsichtlich der Anlasstat
- ( vi. ) Keine Verletzung der Rechte gutgläubiger Dritter
- b. Ablehnungsgründe
- ( i. ) Nonkonformes Ersuchen
- ( ii. ) Verletzung wesentlicher Interessen Österreichs
- ( iii. ) Unzulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnung nach österreichischem Recht ( Beiderseitigkeit )
- ( iv. ) Fehlende beiderseitige Strafbarkeit
- ( v. ) Widerspruch zum österreichischen Rechtshilferecht
- ( vi. ) Kein Delikt iSd Abkommens
- ( vii. ) Mangel an Beweisen
- ( viii. ) Geringer Wert
- c. Unterschiede zur Vollstreckung im außervertraglichen Bereich
- ( i. ) Keine Erforderlichkeit der Gegenseitigkeit
- ( ii. ) Einschränkung auf bestimmte Delikte
- ( iii. ) Schutz der Rechte Dritter
- ( iv. ) Verpflichtung auch bei militärischen, politischen und fiskalischen Delikten
- ( v. ) Keine Anwendung des Grundsatzes »ne bis in idem«
- ( vi. ) Keine Vorgaben für Verfahren im Ausland
- ( vii. ) Rechtskraft keine Voraussetzung
- ( viii. ) Verjährung der Vollstreckbarkeit kein Hindernis
- 2. Geldwäscheübereinkommen des Europarates
- a. Voraussetzungen
- ( i. ) Vermögensrechtliche Anordnung iSd Abkommens
- ( ii. ) Vermögensrechtliche Anordnung des ersuchenden Staates
- ( iii. ) Ausspruch durch ein Gericht
- ( iv. ) Bezug zu Österreich
- b. Ablehnungsgründe
- ( i. ) Verletzung wesentlicher Interessen Österreichs
- ( ii. ) Fehlen der Beiderseitigkeit
- ( iii. ) Keine gerichtlichen Feststellungen zur Straftat
- ( iv. ) Unverhältnismäßigkeit
- ( v. ) Politisches oder fiskalisches Delikt
- ( vi. ) Verstoß gegen ne bis in idem
- ( vii. ) Fehlen der Rechtskraft
- ( viii. ) Verjährung der Vollstreckbarkeit
- ( ix. ) Verjährung der Verfolgbarkeit
- ( x. ) Vorbehaltsdelikt
- ( xi. ) Abwesenheitsentscheidung
- c. Unterschiede zur Vollstreckung im außervertraglichen Bereich
- ( i. ) Kein Erfordernis der Gegenseitigkeit
- ( ii. ) Verpflichtung auch bei militärischen Delikten
- ( iii. ) Fehlen der beiderseitigen Zulässigkeit kein Hindernis
- ( iv. ) Verjährung der Verfolgbarkeit als Ablehnungsgrund
- ( v. ) Abwesenheitsverfahren als Ablehnungsgrund
- ( vi. ) Keine sonstigen Vorgaben für ausländisches Verfahren
- 3. Rechtshilfebeziehung zu Australien
- 4. Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika
- 5. Zwischenergebnis
- C. Verfahren und Rechtsschutz
- 1. Grundsätzliche Anwendbarkeit des österreichischen Rechts
- 2. Besondere Regelungen zur Aufteilung der Vermögenswerte
- D. Verhältnis der Verträge zueinander
- 1. Konkurrenzregeln in den Verträgen
- 2. Regeln des allgemeinen Völkerrechts
- 3. Pragmatischer Lösungsansatz
- II. Konsequenzen der Ablehnung eines Ersuchens trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nach Vertrag
- 245–266 5. Abschnitt Zusammenfassung und Reformüberlegungen 245–266
- I. Vollstreckungshilfe im außervertraglichen Bereich
- A. Zusammenfassung und kritische Würdigung (Stellungnahme de lege lata)
- 1. Voraussetzungen zur Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines Nicht-EU-Staates
- a. § 64 ARHG als »Fleckerlteppich«
- b. Rechtskräftiger Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung durch ein ausländisches Gericht ( § 64 Abs 1 ARHG )
- c. Einschränkung auf Art 6 EMRK ( § 64 Abs 1 Z 1 ARHG )
- d. Terminologische Uneinheitlichkeit ( § 64 Abs 1 Z 2 und Z 3 ARHG )
- e. Überflüssige Voraussetzung ( § 64 Abs 1 Z 2 ARHG )
- f. Überflüssige Wendung »mit Geldstrafe oder« ( § 64 Abs 4 ARHG )
- g. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Bezugs zu Österreich ( § 64 Abs 5 und 6 ARHG )
- h. Kein Ne bis in idem-Schutz für unbeteiligte Dritte ( § 64 Abs 1 Z 5 und Abs 4 ARHG )
- i. Vollstreckungsverjährung ( § 64 Abs 1 Z 4 ARHG )
- j. Anhörungsrecht statt Anhörungsvoraussetzung ( § 64 Abs 5 und Abs 6 ARHG )
- 2. Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung
- a. Fehlende Vorrangregel für das Exequaturverfahren
- b. Unklare Gerichtszuständigkeit ( § 67 Abs 1 ARHG )
- c. Fehlende Verfahrensregeln im Exequaturverfahren
- ( i. ) Keine Vorgaben über mündliche Verhandlung
- ( ii. ) Fehlende Vorgabe über Wechselkurs
- ( iii. ) Keine ausdrückliche Anrechnung bei vermögensrechtlichen Anordnungen ( § 65 Abs 3 ARHG )
- d. Keine aufschiebende Wirkung der Beschlussbeschwerde
- e. Umgehungsmöglichkeit des Schlechterstellungsverbotes ( § 67 Abs 3 ARHG )
- f. Fehlende Bestimmung zu nachträglichem Wegfall der ausländischen Entscheidung ( § 67 Abs 5 ARHG )
- g. Missverständliche Regelung zur Aufteilung der Vermögenswerte
- B. Reformvorschläge ( de lege ferenda )
- 1. Änderung der Vollstreckungsvoraussetzungen
- a. Schaffung eines § 64 a ARHG (»Voraussetzungen für die Vollstreckungausländischer vermögensrechtlicher Anordnungen«)
- b. Entscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staates (§ 64 Abs 1 und § 64 a Abs 1 ARHG nF)
- c. Ausweitung auf Art 1, 1. ZP-EMRK (§ 64 a Abs 1 Z 1 ARHG nF)
- d. Terminologische Angleichung (§ 64 Abs 1 Z 2 sowie § 64 a Abs 1 Z 3 ARHG nF)
- e. Neuregelung der Beiderseitigkeit (§ 64 a Abs 1 Z 2 ARHG nF)
- f. Korrektur des Redaktionsversehens (§ 64 a Abs 1 Z 2 ARHG nF)
- g. Einheitliche Regelung hinsichtlich des Bezugs zu Österreich (§ 64 a Abs 1 Z 7 ARHG nF)
- h. Ne bis in idem-Schutz für unbeteiligte Dritte (§ 64 a Abs 1 Z 5 und Z 6 ARHG nF)
- i. Vollstreckungsverjährung (§ 64 a Abs 1 Z 4 ARHG nF)
- j. Neue Einordnung des Anhörungsrechts (§ 67 Abs 1 a ARHG)
- 2. Aufnahme weiterer Verfahrensvorschriften
- a. Einführung einer Vorrangregel für das Exequaturverfahren (§ 67 Abs 6 ARHG nF)
- b. Klare Zuständigkeitsregeln (§ 67 Abs 1 ARHG nF)
- c. Festlegung von Verfahrensregeln (§ 67 Abs 1 a und 1 b ARHG nF)
- ( i. ) Anhörungsrecht und mündliche Verhandlung
- ( ii. ) Wechselkurs (§ 65 Abs 4 ARHG nF)
- ( iii. ) Anrechnung (§ 65 Abs 3, 2. Satz ARHG nF)
- d. Beschluss, Beschlussbeschwerde und aufschiebende Wirkung (§ 65 Abs 1, 1. Satz ARHG nF und § 67 Abs 1 c ARHG nF)
- e. Sperrwirkung für weitere vermögensrechtliche Anordnungen (§ 67 Abs 3 ARHG nF)
- f. Regelung für den nachträglichen Wegfall der ausländischen Entscheidung (§ 67 Abs 5 ARHG nF)
- g. Neuregelung des § 64 Abs 7 ARHG als § 67 Abs 4, 2. Satz ARHG nF
- II. Vollstreckungshilfe im vertraglichen Bereich
- A. Voraussetzungen, unter denen eine Vollstreckungspflicht entsteht
- B. Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung
- III. Unterlassen der Vollstreckung trotz vorliegender Voraussetzungen
- IV. Fazit
- 267–272 Anhang: Textgegenüberstellung 267–272
- 273–284 Quellenverzeichnis 273–284
- 285–286 Stichwortverzeichnis 285–286