@article{2023:schwamberger:das_urhebe, title = {Das urheberrechtliche Zweitverwertungsrecht: § 37a öUrhG und § 38 Abs 4 dUrhG im Vergleich}, year = {2023}, note = {Der österreichische Gesetzgeber wollte mit § 37a öUrhG eine § 38 Abs 4 dUrhG im Wesentlichen nachempfundene Regelung für die Zweitverwertung einführen. Neben dem bewusst „ausgeweiteten“ persönlichen Anwendungsbereich weichen die vom Wortlaut der beiden Bestimmungen erfassten Zweitverwertungen aber auch in anderen Punkten voneinander ab. So kommt § 37a öUrhG mangels Aufnahme in die Liste des § 37f öUrhG nicht zweifelsfrei der Charakter einer Eingriffsnorm zu, obwohl sich dieser mitunter aufgrund des mit der Bestimmung verfolgten öffentlichen Interesses durchaus auch begründen ließe. Darüber hinaus erfasst der Wortlaut der Bestimmung lediglich das wissenschaftliche Personal i.S.d. UG 2002, das künstlerische Personal kann aber mittels Analogieschlusses erfasst werden. Schließlich spricht die Entstehungsgeschichte auch dafür, die über die Online-Verwertung hinausgehenden Verwertungsformen mittels teleologischer Reduktion vom Anwendungsbereich auszuschließen.}, journal = {RuZ - Recht und Zugang}, pages = {223--232}, author = {Schwamberger, Sebastian}, volume = {4}, number = {2} }