@article{2018:ory:datenschut, title = {Datenschutz und Datensicherheit in Medienunternehmen}, year = {2018}, note = {Medienunternehmen sind von der Diskussion um den Datenschutz in besonderer Weise betroffen, gehört doch das Sammeln von Informationen über einzelne Personen und die Berichterstattung auf Basis dieser Recherche zu ihren öffentlichen Aufgaben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen wird im nationalen deutschen Recht bislang durch das Äußerungsrecht geschützt. Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz waren bereits bislang durch das „Medienprivileg“ weitgehend nicht anwendbar. Im Zentrum des Äußerungsrechts steht der Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen einerseits sowie der Meinungsfreiheit und den Medienfreiheiten andererseits. Für die einzelfallbezogene Betrachtung hat die Rechtsprechung handhabbare Kriterien entwickelt. Die Neufassung des „Medienprivilegs“ durch die Bundesländer im Rahmen des Art. 85 DS-GVO wirft vielfältige Fragen auf. Die Regeln unterscheiden sich für die Presse, für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk, für Telemedien von Presse und Rundfunk sowie schließlich für sonstige Telemedien. Unterschiedliche Akzente im materiellen Recht und vor allem grundlegende Abweichungen bei der Aufsicht sind eine Herausforderung für den Rechtsanwender. Das „Medienprivileg“ ist im Rahmen des Art. 85 DS-GVO nicht mehr nur aus den Abwägungsvorgaben des nationalen Verfassungsrechts zu interpretieren, sondern muss europäisches Primärrecht und dessen Auslegung durch EGMR und EuGH beachten. In der Praxis ist bedeutsam, dass praxisrelevante Fälle über Beschwerden je nach Ausgestaltung der Aufsicht vor Verwaltungsgerichten statt vor den Pressekammern geklärt werden können. Außerhalb dieser journalistischen Tätigkeit ist auf Medienunternehmen die DS-GVO uneingeschränkt anwendbar. Es kommt daher auf die Abgrenzung zwischen journalistischer und sonstiger Tätigkeit an. Für elektronische Medien ist insbesondere die Diskussion um das anwendbare Recht bis zum Inkrafttreten einer ePrivacy-VO bedeutsam. Die DS-GVO verweist auf technische und organisatorische Maßnahmen für den Datenschutz. Das hat Berührungspunkte zum Recht der Datensicherheit, das ein anderes Ziel, nämlich die Funktionsfähigkeit von IT-Strukturen, verfolgt. Daran haben die Medienunternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Beim terrestrischen Rundfunk kommt der im Bundesrecht angesiedelte Aspekt der Unterrichtung der Bevölkerung im Gefahrenfall und die dazu erforderliche Betriebssicherheit der Infrastruktur hinzu.}, journal = {UFITA Archiv für Medienrecht und Medienwissenschaft}, pages = {131--169}, author = {Ory, Stephan}, volume = {82}, number = {1} }