@article{2017:vogel:verbleiben, title = {Verbleibensanordnung}, year = {2017}, note = {Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 1632 IV und 1682 BGB die Verbleibensanordnung. Sie trägt dem „Bedürfnis des Kindes nach Sicherheit und Kontinuität seiner Lebensbedingungen Rechnung.“ Erkenntnisse der Bindungstheorie von J. Bowlby haben gezeigt, dass „Trennungen von den Bindungspersonen die emotionale Sicherheit der Kinder bedrohen.“ Deshalb sollen kindeswohldienliche Beziehungen und Bindungen erhalten und nicht zerstört werden. Nach Ansicht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages besteht der Sinn und Zweck der Verbleibensanordnung vor allem in der Erlangung rechtzeitigen Schutzes des Pflegeverhältnisses. Das Kind soll nicht zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen werden bzw. es soll vor der Rückführung Zeit und Gelegenheit erhalten, sich auf den Wechsel zu seinen Eltern bzw. in eine andere Pflegestelle einzustellen.}, journal = {RPsych Rechtspsychologie}, pages = {332--348}, author = {Vogel, Harald and Balloff, Rainer}, volume = {3}, number = {3} }