@article{2016:bohnert:beteiligun, title = {Beteiligung und Vertretung Minderjähriger in Kindschaftssachen}, year = {2016}, note = {Der Minderjährige ist in familiengerichtlichen Verfahren, die in § 151 FamFG als Kindschaftssachen bezeichnet sind, in der Regel notwendiger Beteiligter. Als Beteiligter hat der Minderjährige Gehör und kann Rechte selbstständig ausüben, soweit solche das bürgerliche Recht oder das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsehen und der Minderjährige mindestens 14 Jahre alt ist. Steht er nicht unter elterlicher Sorge oder ist der gesetzliche Vertreter (Eltern, Elternteil, Vormund, Ergänzungspfleger) von der Vertretung ausgeschlossen, betrifft das Verfahren eigene Rechte des Vormunds oder Ergänzungspflegers oder handelt es sich um Interessenskonflikte in rein vermögensbezogenen Angelegenheiten, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Vertretung des Minderjährigen erforderlich, eine Verfahrensbeistandschaft nicht hinreichend. Verfahrensbeistand und Verfahrenspfleger unterscheiden sich hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Aufgaben und in den verfahrensrechtlichen Befugnissen. Nur in Unterbringungssachen hat der Verfahrensbeistand prozessual die Stellung des Verfahrenspflegers.}, journal = {RPsych Rechtspsychologie}, pages = {48--61}, author = {Bohnert, Cornelia}, volume = {2}, number = {1} }