@article{2015:hei:elternrech, title = {Elternrechte contra Kinderrechte}, year = {2015}, note = {Art. 6 II 1 GG garantiert Eltern das Recht, ihren Nachwuchs – frei von staatlicher Einmischung – nach ihren eigenen Richtigkeitsvorstellungen und in eigener Verantwortung zu erziehen. Diese Freiheitsgewahrung ist jedoch eng mit der Verpflichtung der Eltern ihren Kindern gegenuber verknupft: Die Rechtsstellung der Eltern erhalt von Wohl und Interesse des Kindes her ihre Teleologie, ihre Rechtfertigung und ihre immanenten Grenzen. Der Staat ist dazu berufen, uber die Wahrung der elterlichen Pflicht und den Schutz der Rechte des Kindes zu wachen (Art. 6 II 2 GG), ohne dass ihm aber jemals die Primarverantwortung fur die Erziehung des Kindes zustunde. In dieses komplexe regulative Gefuge sind die Belange, Rechte und Pflichten von Kind und Eltern in letztlich unauflosbarer Verflechtung eingebettet – und in seinem Rahmen sind die pathologischen Falle des Widerstreits zwischen elterlichem Verhalten und Kindeswohl zu losen. Im Lichte einer Reihe von in jungster Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird in diesem Beitrag dargelegt, dass – entgegen dem ersten Anschein – hinsichtlich der Handhabung des durch das Grundgesetz vorgegebenen Aquilibriums kein Paradigmenwechsel hin zu einer einseitigen Bevorzugung der elterlichen Position stattgefunden hat. Vielmehr wurden durch die neueren Entscheidungen prozessuale und materiell-rechtliche Prinzipien ausgebaut und verstarkt, die sowohl der Rechtsstellung des Kindes als auch derjenigen der Eltern zugutekommen. Abschliesend wird der Vorschlag, ein eigenes „Kinderrecht“ in den Kanon der Grundrechte einzufugen, diskutiert: Wahrend ein solcher Akt symbolischer Gesetzgebung dringenden Bedurfnissen der Praxis entgegenkommen mag, ist er als Erganzung des bestehenden Systems uberflussig. Das Recht, das hierdurch „eingefuhrt“ wurde, existiert bereits – in Gestalt des allgemeinen Personlichkeitsrechts (sowie der sonstigen Grundrechte) des Kindes und zudem als Reflex des Elternrechts. Die Verantwortung, dem bereits bestehenden Recht des Kindes zu Geltung und Akzeptanz zu verhelfen, trifft das Bundesverfassungsgericht, nicht den Verfassungsgesetzgeber.}, journal = {RPsych Rechtspsychologie}, pages = {163--181}, author = {Heiß, Thomas Alexander}, volume = {1}, number = {2} }