@article{2016:jau:lucidum_in, title = {Lucidum Intervallum}, year = {2016}, note = {Die Figur des Lichten Intervalls ist ein Relikt aus dem Gemeinen Recht. Ihre Wurzeln reichen sogar bis in die römische Antike zurück. Dogmatisch wird sie mit Annahmen begründet, die in der Psychiatrie schon vor 150 Jahren als Fehlannahmen entlarvt wurden. Sie entsprangen einem naturphilosophischen Paradigma, das mit der Zuwendung der Psychiatrie zu naturwissenschaftlichen Methoden überwunden wurde. Wohl auch deshalb verabschiedeten sich die meisten europäischen Gesetzgeber seit dem frühen 19. Jahrhundert von dieser Figur. Im deutschen BGB wurde sie erst gar nicht mehr verankert. Trotzdem wird sie davon unbeirrt von Rechtsprechung und Lehre bis heute weiter tradiert. Dabei wird nicht nur übersehen, dass ihre dogmatischen Grundannahmen mit dem heutigen Kenntnisstand unvereinbar sind. Schon deshalb ist die Figur in ihrer herkömmlichen Gestalt nicht mehr haltbar. Vielmehr wird sie auch weitgehend unreflektiert auf verschiedenste Phänomene angewandt. Eine genaue Betrachtung dieser Phänomene zeigt, dass das Lichte Intervall zur ihrer adäquaten Erfassung denkbar ungeeignet ist. Sinnvolle Ergebnisse lassen sich nämlich weder im materiellen, noch im prozessualen Recht erzielen. Deshalb sollte die Lehre vom Lichten Intervall endlich aufgegeben werden.}, journal = {KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft}, pages = {334--349}, author = {Jauß, Steffen M.}, volume = {99}, number = {4} }