@article{2016:seidl:bemerkunge, title = {Bemerkungen zum Gleichheits- und Bestimmtheitsgebot von Geld strafen: Eine kritische Analyse}, year = {2016}, note = {Ausgehend von skandinavischen Rechtsvorstellungen hat das Strafrecht der Vorstellung Rechnung getragen, dass der Wert einer Geldeinheit für reichere Täter geringer als für ärmere ist. Davon ausgehend hat das Strafrecht für Geldstrafen das Konzept der Tagessätze entwickelt, offenbar der Auffassung folgend, dass damit einem Gleichheitsgebot Rechnung getragen würde. Tatsächlich jedoch bedeuten Geldstrafen nach Tagessätzen eine Totalprogression (d.h. die Strafe setzt alle Täter auf ihr Existenzminimum oder auf ein Einkommen von Null) mit dem Effekt, dass besser gestellte Täter härter als ärmere Täter bestraft werden. Konsequenterweise hätte der Erkenntnis einer mit sinkenden Zuwachsraten steigenden Nutzenfunktion des Geldes die Rezeption ökonomischer Opfergleichheitsprinzipien folgen müssen, die Tätern mit vergleichbarer Schwere der Schuld das gleiche Opfer der Strafe auferlegen. Anstelle der Totalprogression könnte Opfergleichheit mit einkommensproportionalen oder einkommensprogressiven Geldstrafen realisiert werden. In letzter Zeit kam es überhaupt zu einer Abkehr von den wenigstens in losem Zusammenhang mit den Prinzipien von Gleichheits- und Bestimmtheitsgebot stehendem Strafrecht und einer zunehmenden Anwendung von Geldbußen und Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflagen, die den Gerichten weite Ermessensspielräume ermöglichten, doch dem Gleichheits- und Bestimmtheitsgebot weitgehend widersprechen. Empirische Erhebungen zeigen, dass Geldstrafen vorwiegend gegen untere Einkommensschichten verhängt werden, wogegen obere Einkommensschichten von der schuldbefreienden Wirkung von Geldauflagen Nutzen ziehen können. Zudem werden Rationalitätspostulate von Geldstrafen formuliert und anhand exemplarischer Fälle, die jüngst durch die Presse gingen, auf ihre Praxisverträglichkeit geprüft. Danach werden auf Opfergleichheitsprinzipien basierende Geldstrafenfunktionen abgeleitet, welche als Denkansätze einer Neuregelung des Strafrechts dienen können. Schließlich wird auf die in letzter Zeit virulent gewordene Bestrafung von Institutionen eingegangen.}, journal = {RW Rechtswissenschaft}, pages = {211--269}, author = {Seidl, Christian}, volume = {7}, number = {2} }