@article{2015::haftungsre, title = {Haftungsrechtliche Problemkreise beim Abwälzen von Verbandsstrafen auf störende Stadionbesucher}, year = {2015}, note = {Fehlverhalten von Sport-, insbesondere Fußball-Zuschauern in den Stadien bestimmt immer wieder die Schlagzeilen. Werden Clubs für das Verhalten „ihrer“ Anhänger von den Verbänden bestraft, liegt es nahe, Rückgriff beim verantwortlichen „Fan“ zu suchen. Die Verbände unterstützen, ja fordern gar dieses Vorgehen, weil dessen Präventivwirkung, die straf- und öffentlich-rechtliche Maßnahmen ergänzt, sich kaum bestreiten lässt. Die deutschen Instanzgerichte haben derartige Regressbestrebungen bislang nahezu beanstandungslos „durchgewunken“ und konnten dabei auf breite Unterstützung im Schrifttum zähen. Mit dem LG Hannover (Urt. v. 26.05.2015 - 2 O 289/14) hat sich nun erstmals ein Gericht mit dezidierter Argumentation gegen die bestehende Praxis gewandt. Nicht zuletzt dies gibt Anlass, die Rechtslage und die einzelnen Problemkreise solcher Regressklagen einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. Neben der Heranziehung allgemeiner schadensrechtlicher Prinzipien ist dabei auch ein Seitenblick auf verwandte Regresskonstellationen zu werfen. So ist beispielsweise die Problematik, dass Geldbußen, die sich summenmäßig an den Verhältnissen eines Unternehmens ausrichten, an eine natürliche Person „durchgereicht“ werden sollen, auch von der Organhaftung für Kartellverstöße her bekannt. Es zeigen sich zudem aufschlussreiche Parallelen zur „Weitergabe“ von Vertragsstrafen in der werkvertraglichen Leistungskette. Der Beitrag gelangt zu dem Schluss, dass die Mehrzahl der denkbaren Einwände gegen einen Regress in der untersuchten Konstellation nicht durchgreift. Allerdings liegt jedenfalls der Sache nach eine drittbestimmte Vertragsstrafe gegenüber dem Zuschauer vor. Dieser Umstand könnte durch die analoge Heranziehung der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB berücksichtigt werden. Eine weitere Schwachstelle des aktuellen Regressmodells zeigt sich beim Versuch, solche Strafen weiterzureichen, die dem Club ohne eigenes Verschulden auferlegt worden sind. Hier ist insbesondere diskutabel, ob überhaupt ein Schaden vorliegt.}, journal = {RW Rechtswissenschaft}, pages = {439--465}, author = {}, volume = {6}, number = {4} }