@article{2015::die_gerich, title = {Die Gerichtsbarkeit des Bundes in Staatsschutz-Strafsachen}, year = {2015}, note = {Spätestens seit der Kontroverse um die Journalisten-Akkreditierung bei dem sog. NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe vor dem OLG München und der anhaltenden Berichterstattung über das Verfahren in den Medien ist auch allgemein bekannt, dass nicht nur Spruchkörper der Amtsgerichte und Landgerichte, sondern auch solche der Oberlandesgerichte (OLG) als Gerichte erster Instanz tätig werden können. Bekanntermaßen ist der NSU-Prozess dabei weder der erste Prozess seiner Art noch wird er wohl der Letzte dieser Art bleiben. So wurde bereits der sog. RAF-Prozess gegen die erste Generation der Angehörigen der terroristischen Vereinigung Rote Armee Fraktion vor dem OLG Stuttgart geführt. Bundesweite Aufmerksamkeit erlangte auch das Verfahren gegen den in Deutschland lebenden marokkanischen Staatsbürger Mounir al-Motassadeq wegen Beihilfe zu den Anschlägen vom 11. September 2001 vor dem Hanseatischen OLG in Hamburg. Erst im Dezember vergangenen Jahres verurteilte das OLG Frankfurt Kreshnik B., einen 20-jährigen Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Diese sind nur wenige Beispiele für sog. Staatsschutz-Strafverfahren, die ausnahmsweise in erster Instanz von den OLG statt von den Amts- oder Landgerichten verhandelt und entschieden werden.}, journal = {RW Rechtswissenschaft}, pages = {403--438}, author = {}, volume = {6}, number = {4} }