@article{2015::unterschie, title = {Unterschiedliche prozessuale Wahrheitspflichten – einschließlich ihrer Folgen für die Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs}, year = {2015}, note = {Die Wahrheitspflicht, die eine Partei bzw. einen Beteiligten vor einem Zivilgericht trifft, kann unterschiedlich streng gehandhabt werden: Während in Verfahren unter Geltung des Beibringungsgrundsatzes im Rahmen des Sachvortrags dasjenige als geschehen behauptet werden darf, was tatsächlich nur für möglich gehalten wird, ist die Partei bzw. der Beteiligte im Rahmen einer Vernehmung sowie in Verfahren mit Amtsermittlung schon im Rahmen des Sachvortrags verpflichtet, eventuelle Zweifel offenzulegen. Tut sie das nicht, kommt eine Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs in Betracht, die dann auch über § 580 Nr. 4 ZPO die Möglichkeit der Restitutionsklage eröffnet. Diese Abgrenzung kann auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen werden: Im Urteilsverfahren, das dem Beibringungsgrundsatz unterliegt, ist dieselbe Unterscheidung zwischen Sachvortrag und Parteivernehmung zu machen, im Beschlussverfahren gilt dagegen uneingeschränkt eine strenge Wahrheitspflicht. Im verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sind die Parteien bzw. Beteiligten aufgrund der Amtsermittlung auch im Rahmen ihres Sachvortrags der strengen Wahrheitspflicht unterworfen, ebenso wie ein Adhäsionsantragssteller im Strafverfahren.}, journal = {RW Rechtswissenschaft}, pages = {380--402}, author = {}, volume = {6}, number = {4} }