@article{2023:richter:indirekte_, title = {Indirekte Selbstverteidigung}, year = {2023}, note = {Ist das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta) in Äquivalenz zum Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta) auf militärische Maßnahmen der Gegenwehr beschränkt oder kann es auch nicht-militärische Maßnahmen (z.B. Suspendierung völkerrechtlicher Verträge, Konfiskation von Staatsvermögen) rechtfertigen, die für sich betrachtet gegen Völkerrecht verstoßen? Eine solche Äquivalenz besteht im Verhältnis zwischen Art. 51 und Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta nicht. Entscheidend für die Rechtfertigung nicht-militärischer Maßnahmen der Selbstverteidigung ist jedoch, dass sämtliche Anforderungen des Art. 51 UN-Charta erfüllt werden. Dabei kommt im Begriff der „indirekten Selbstverteidigung“ zum Ausdruck, dass auch solche Maßnahmen auf den Zweck der Verteidigung ausgerichtet sein müssen. Genauere Anforderungen lassen sich u.a. den ILC-Artikeln zu den Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Verträge entnehmen, deren Grundgedanken auf die Suspendierung auch anderer völkerrechtlicher Pflichten übertragbar sind. Werden die Anforderungen beachtet, kommt es weder zur Rechtlosstellung des Aggressorstaates noch zur Unterminierung des Rechts der Gegenmaßnahmen oder sonstigen Völkerrechts. Auch werden Staaten, die sich mit nicht-militärischen Mitteln an der kollektiven Selbstverteidigung beteiligen, dadurch nicht zur Konfliktpartei. Vielmehr erweitert sich durch die indirekte Selbstverteidigung die Möglichkeit, unabhängig von Gegenmaßnahmen unmittelbaren Druck auf den Aggressorstaat auszuüben, wie es der Dimension von Verletzungen des Gewaltverbots entspricht. Zugleich läuft das Vetorecht destruktiver Mächte im Sicherheitsrat leer, weil diese Mehrheiten konstruktiv bilden müssen, um Maßnahmen der indirekten Selbstverteidigung Einhalt zu gebieten.}, journal = {ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien}, pages = {626--653}, author = {Richter, Dagmar}, volume = {26}, number = {4} }