@article{2021:bieber:wechselsei, title = {Wechselseitige Verantwortung der Mitgliedstaaten – Ein Rechtsprinzip der Europäischen Union?}, year = {2021}, note = {Die Vereinbarung der EU-Staaten, durch gemeinsames Handeln konkrete Ziele zu verwirklichen, begründet ein gemeinsames Interesse an der Fähigkeit aller Beteiligten, an der Erreichung der gemeinsamen Ziele mitzuwirken. Dies fordert von den beteiligten Staaten die Übernahme präventiver Verantwortung für die Zustände im gesamten Gebiet der Union. Sie müssen also ihr Verhalten an den Zielen ausrichten und alles unterlassen, was andere Beteiligte an einem dem Ziel entsprechenden Verhalten hindern könnte. Diese Verantwortung ist nicht nur Ausdruck wechselseitiger Solidarität sondern bildet ein in Artikel 4 Abs. 3 EUV bekräftigtes umfassendes Rechtsprinzip. Es gebietet, unter anderem, dass die Staaten von den Zuständen in den anderen Staaten aktiv Kenntnis nehmen soweit diese eine Bedeutung für die gemeinsame Rechtsordnung haben - und ihr eigenes Verhalten danach ausrichten.}, journal = {ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien}, pages = {221--230}, author = {Bieber, Roland}, volume = {24}, number = {1} }