@article{2020:bender:ambivalenz, title = {Ambivalenz der Offensichtlichkeit – Zugleich Anmerkung zur Entscheidung des BVerfGs vom 5. Mai 2020}, year = {2020}, note = {Ausgehend vom jüngsten Urteil des BVerfGs, das die Ultra-vires-Kontrolle erstmals für Deutschland aktiviert hat, analysiert der Beitrag eines ihrer Qualifikationsmerkmale: den Begriff der Offensichtlichkeit und seine Konkretisierung durch objektive Willkür. Beide Konzepte dienen insofern einem berechtigten Anliegen, als sie die gebotene Zurückhaltung des BVerfGs mit Blick auf die Prüfung von Unionsrecht konzeptualisieren. Aber sie sind ungeeignet, dieses legitime Ziel zu erreichen, indem sie die kommunikative Dimension des Rechts verkennen, entweder zu wenig oder zu viel Zurückhaltung mit sich bringen und miteinander inkompatibel sind. Stattdessen sollte die Zurückhaltung in substantieller Hinsicht über die unbestimmten Rechtsbegriffe (Standards) der strukturellen Bedeutsamkeit und der Unionsrechtsfreundlichkeit und in prozeduraler Hinsicht durch ein regelförmiges Einstimmigkeitserfordernis justiziabel gemacht werden.}, journal = {ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien}, pages = {409--428}, author = {Bender, Philip M.}, volume = {23}, number = {3} }