@article{2018:frommel:die_reform, title = {Die Reform des Sexualstrafrechts}, year = {2018}, note = {Im November 2016 wurde der erst 1997 reformierte Straftatbestand der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung grundlegend geändert. Es wurden neue Vergehen des „sexuellen Übergriffs“ und der „Belästigung“ eingeführt, welche eine milde Strafe für eher geringfügige Delikte erlauben. An außerstrafrechtliche Lösungen dachte die Gesetzgebung nicht. Es verwundert daher nicht, dass das neue System sehr unbestimmt ist und erhebliche dogmatische Probleme aufwirft. Auch stehen Gerichte nun noch häufiger vor dem Dilemma, dass Aussage gegen Aussage steht. Diese neuen Vergehenstatbestände werden daher der Praxis erhebliche Mühe bereiten und man kann gespannt sein, wie sie die dogmatischen und prozessualen Probleme lösen. Die Beratungsstellen reagieren hingegen euphorisch, was sich daran zeigt, dass sich schon im Jahre 2017 das Anzeigeverhalten der betroffenen Frauen erheblich änderte. Es kam zu einer deutlichen Verschiebung in Richtung der eher leichten Fälle. Zurückgegangen sind hingegen die schweren Fälle und die Vergewaltigungen. Dieser Rückgang deutete sich allerdings bereits seit 2004 an, ist also ein langfristiger Trend und nicht Folge der Gesetzgebung 2016. Dies bedeutet nun, dass die neuen Vergehenstatbestände künftig eine große Bedeutung haben werden, zumal Staatsanwaltschaften und Gerichte die angezeigten Vergehen nun nach den §§ 153 ff. Strafprozessordnung einstellen können (Diversion ist nur bei Vergehen möglich). Realistisch ist dies, wenn der Beschuldigte zustimmt, was anzunehmen ist, da dieser häufig kein Interesse an einer öffentlichen Verhandlung hat. Dies zeigt, dass die neuen Strategien erhebliche Folgen für die Praxis haben.}, journal = {NK Neue Kriminalpolitik}, pages = {368--391}, author = {Frommel, Monika}, volume = {30}, number = {4} }